Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 18.07. 2014  für das Vorhaben GIS653 "Wohnanlage am Kilianipark" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll unter der Voraussetzung eingeleitet werden, dass sich der Vorhabensträger zur Durchführung eines städtebaulich/ architektonischen Gutachterverfahrens und zur Realisierung eines prämierten Beitrags aus diesem Verfahren verpflichtet.

 

02

Für den Bereich zwischen Zittauer Straße und Ulan-Bator-Straße soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan GIS653 "Wohnanlage Am Kilianipark" aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke:

Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 7, Flurstücke 224/14, 224/16, 224/17, 224/18, 224/19, 224/20, 224/21, 224/22.

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-    Errichtung einer zeitgemäßen, barrierefreien Wohnanlage für unterschiedliche Altersgruppen

-    Flächensparende Nachnutzung einer Brachfläche im Siedlungszusammenhang

-    Entwicklung eines experimentellen Beitrags zur Baukultur durch Herstellung einer städtebaulichen Synthese zwischen Großwohnsiedlung und den angrenzenden dörflichen Strukturen

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

04

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

05

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung eines konkurrierenden Gutachterverfahrens sowie dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

06

Die in Anlage 4 enthaltenen Grundzüge der Auslobung werden bestätigt.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 5 a – b beigefügt.)