Sitzung: 01.10.2014 StR/011/2014
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1327/14
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 18.07. 2014 für das Vorhaben GIS653 "Wohnanlage am
Kilianipark" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach
pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll unter der
Voraussetzung eingeleitet werden, dass sich der Vorhabensträger zur
Durchführung eines städtebaulich/ architektonischen Gutachterverfahrens und zur
Realisierung eines prämierten Beitrags aus diesem Verfahren verpflichtet.
02
Für den Bereich zwischen Zittauer Straße
und Ulan-Bator-Straße soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB der
vorhabenbezogene Bebauungsplan GIS653 "Wohnanlage Am Kilianipark"
aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke:
Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 7,
Flurstücke 224/14, 224/16, 224/17, 224/18, 224/19, 224/20, 224/21, 224/22.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
- Errichtung einer zeitgemäßen, barrierefreien Wohnanlage
für unterschiedliche Altersgruppen
- Flächensparende Nachnutzung einer Brachfläche im
Siedlungszusammenhang
- Entwicklung eines experimentellen Beitrags zur Baukultur
durch Herstellung einer städtebaulichen Synthese zwischen Großwohnsiedlung und
den angrenzenden dörflichen Strukturen
03
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.
04
Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
05
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur
Vorbereitung und Durchführung eines konkurrierenden Gutachterverfahrens sowie
dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
06
Die in Anlage 4 enthaltenen
Grundzüge der Auslobung werden bestätigt.
(redakt.
Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 5 a – b
beigefügt.)