01

Der Sportentwicklungsplan Erfurt 2030 (SPEP EF 2030), auf dessen Grundlage die kommunale Sportinfrastruktur und die zukünftige Entwicklung des Sports der Landeshauptstadt Erfurt über Investitions- und Entwicklungsbeschlüsse (gemäß §2 Abs. 1 Thüringer Sportfördergesetz nach Maßgabe des Haushaltes) bis zum Jahr 2030 erfolgen soll, wird gemäß Anlage 1[1] beschlossen.

 

02

Die im  SPEP EF 2030 verankerten planungsrelevanten Inhalte werden in den Fortschreibungen der jeweiligen Fachplanungen berücksichtigt und ggf. neu bewertet.

 

Diese Planungen sind u.a.

 

·         Sozialstrukturatlas 2020 / (Erscheinungsjahr 2020)

·         Schulnetzplan der Landeshauptstadt Erfurt Schuljahre 2019/20 bis 2023/24 /
  (Erscheinungsjahr 2019)

·         ISEK Erfurt 2030 – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Teil 1+2 / (Erscheinungsjahr 2018)

·         Flächennutzungsplan (FNP) / (Stand Neubekanntmachung am 14.07.2017)

·         Erfurter Bäderkonzept - Zwischenstand zur 1. Fortschreibung 2015 / (Erscheinungsjahr 2016)

·         Radverkehrskonzept Broschüre / (Erscheinungsjahr 2016, 1. Auflage)

 

03

Die im Rahmen des SPEP EF 2030 ausgesprochenen Handlungsempfehlungen hinsichtlich der Schulsportanlagen werden insofern als nicht verbindlich betrachtet, als dass die rechtliche Grundlage für die Entwicklung einer Schulnetzplanung vorrangig das Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung von 02.07.2019 bildet. Nach § 41 (1) des ThürSchulG obliegt die Aufstellung und Fortschreibung dieser Pläne den jeweiligen Schulträgern.

 

04

Für weitere - auf der Grundlage des SPEP EF 2030 resultierenden - Planungen sowie  Unter-suchungen sollen ab dem HH Jahr 2024 (ggf. NT HH 2022/23) Mittel,  jeweils federführend in den jeweiligen Struktureinheiten, eingestellt werden.

 

05

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 3. Quartal 2023 eine Prioritätenliste zu notwendigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen an der städtischen Sportinfrastruktur, welche sich aus dem SPEP EF 2030 ergeben, vorzulegen. Unter Berücksichtigung der ermittelten Bedarfe müssen sich die Prioritäten an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeshauptstadt Erfurt orientieren.

 

06

Der Stand der Umsetzung der 19 Handlungsempfehlungen aus dem SPEP EF 2030 ist jährlich zu überprüfen und die jeweiligen Maßnahmen zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluation ist dem Stadtrat und Werkausschuss Erfurter Sportbetrieb jährlich in der letzten Sitzung des Jahres - beginnend mit dem Jahr 2024 - vorzulegen.

 

07

Die Fortführung der Arbeit der Steuerungsgruppe wird mit mindestens einem Zusammen-treffen p.a. festgelegt. Hierbei sollen Handlungsempfehlungen diskutiert und entsprechend für eine weitere Bearbeitung abgestimmt werden. (bspw.  Entwicklung der »Sportstadt Erfurt«)

 

08

Der SPEP EF 2030 wird als fester Bestandteil der Stadtentwicklung gesehen und sollte hinsichtlich der  allgemeinen gesellschaftspolitischen Bedeutung von Sport und Bewegung  in städtebaulichen Belangen eine angemessene Rolle spielen.

 

09

In den Sportentwicklungsplan Erfurt 2030 soll die Errichtung eines Beachvolleyplatzes in Linderbach aufgenommen werden.

 



[1] Redaktioneller Hinweis: Die Anlage 1 des Beschlusses ist als Anlage 3 der Niederschrift beigefügt.