Beschluss:

 

01

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan EFN070 für den Bereich zwischen Borntalweg, Blumenstraße und B4 (Beschluss des Stadtrates Nr. 222/91 vom 25.09.1991), bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Erfurt Nr. 25 am 13.11.1991 wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB aufgehoben.

 

03

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ANV665 "Borntalbogen", beschlossen am 01.10.2014 (Beschluss Nr. 1427/14), wird wie folgt geändert:

 

Änderung  der Bezeichnung in vorhabenbezogener  Bebauungsplan ANV665 "Borntalbogen - Teilgebiet 1".

 

Mit der Planung werden folgende Ziele verfolgt:

- Errichtung einer Quartiersgarage

- Fassung des Borntalweges mit einer Wohnbebauung.

 

Der geänderte Geltungsbereich wird begrenzt:

im Nordwesten, im Nordosten, im Südosten und im Südwesten durch die äußeren Grenzen des Flurstücks 28/4, der Gemarkung Erfurt-Nord, Flur 2.

 

04

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV665 "Borntalbogen - Teilgebiet 1" in seiner Fassung vom 11.03.2015 bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3), die Begründung (Anlage 4) sowie die Zwischenabwägung (Anlage 5) werden gebilligt.

 

05

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV665 "Borntalbogen - Teilgebiet 1", der Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

06

Der Aufhebungsbeschluss sowie der Einleitungs- und geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

07

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 8 a – f beigefügt.)