Sitzung: 27.05.2015 StR/032/2015
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 0468/15
Beschluss:
01
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
EFN070 für den Bereich zwischen Borntalweg, Blumenstraße und B4 (Beschluss des
Stadtrates Nr. 222/91 vom 25.09.1991), bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt
Erfurt Nr. 25 am 13.11.1991 wird gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB aufgehoben.
03
Der Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan ANV665 "Borntalbogen", beschlossen am 01.10.2014
(Beschluss Nr. 1427/14), wird wie folgt geändert:
Änderung der Bezeichnung in vorhabenbezogener Bebauungsplan ANV665 "Borntalbogen -
Teilgebiet 1".
Mit der Planung werden folgende
Ziele verfolgt:
- Errichtung einer
Quartiersgarage
- Fassung des Borntalweges mit
einer Wohnbebauung.
Der geänderte Geltungsbereich wird
begrenzt:
im Nordwesten, im Nordosten, im
Südosten und im Südwesten durch die äußeren Grenzen des Flurstücks 28/4, der
Gemarkung Erfurt-Nord, Flur 2.
04
Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV665 "Borntalbogen - Teilgebiet
1" in seiner Fassung vom 11.03.2015 bestehend
aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 2)
und mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan
(Anlage 3), die Begründung (Anlage 4) sowie die Zwischenabwägung
(Anlage 5) werden gebilligt.
05
Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV665 "Borntalbogen - Teilgebiet
1", der Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen.
Die Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden,
sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
06
Der Aufhebungsbeschluss sowie
der Einleitungs- und geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt
Erfurt bekannt zu machen.
Zeitpunkt, Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung und die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener
Informationen sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
07
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur
Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
(redakt.
Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 8 a – f
beigefügt.)