Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

01

Der Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom18.07.2012 (DS 0602/12) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

Im   Ortsteil Linderbach soll am nördlichen Ortsausgang zu Azmannsdorf, östlich der Azmannsdorfer Straße gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan LIN641 "Azmannsdorfer Straße " aufgestellt werden.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellungen des Vorhabenplanes (Anlage 2).

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-         Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Wohngebietes

-         Zulässigkeit von Einfamilienhäusern (Einzelhäuser) und zwei Mehrfamilienhäusern in ein- bis  zweigeschossiger Bauweise

-         Schaffung eines grünen Ortsrandes durch Festsetzung von privaten Grünflächen im Norden des Baugebietes

-         Lösung des schalltechnischen Konflikts zwischen den emittierenden Bahnanlagen im Norden und dem Schutzanspruch der Wohnbebauung

-         Beseitigung der  bestehenden gewerblichen baulichen Anlagen und der Bodenversiegelungen

 

02

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

03

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

04

Der Vorhabenplan (Anlage 2) und die Vorhabensbeschreibung (Anlage3) werden als Vorentwurf und Begründung des Bebauungsplanes LIN641 "Azmannsdorfer Straße" gebilligt.

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes LIN641 "Azmannsdorfer Straße " und dessen Begründung durchzuführen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

06

Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

07

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, durch Erschließungsverträge und sonstige städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB sicherzustellen dass 

-         die  Ãœbernahme der Planungskosten,

-         die Beseitigung bestehender baulicher Anlagen und der Bodenversiegelung

-         die Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen  und

-         die Erschließungskosten

vom Antragsteller auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens übernommen werden.

 

 

Hinweis:

Die Anlagen des Beschlusses werden der Niederschrift als Anlagen 2 a-c beigefügt.