Sitzung: 27.04.2022 StR/003/2022
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 1, Enthaltungen: 6, Befangen: 0
Vorlage: 1706/20
Beschluss
01
Für den Bereich östlich der
Arnstädter Chaussee und südlich des Egstedter Grenzweges soll gemäß § 12 Abs. 1
Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan EGS737 "Photovoltaik-Freiflächenanlage Egstedt"
aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen
Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.
Mit dem Bebauungsplan werden
folgende Planungsziele angestrebt:
-    Schaffung von Bauplanungsrecht für die Umsetzung des Vorhabens,
der Errichtung einer Photovoltaik – Freiflächenanlage. Dies umfasst die
Errichtung von 11.500 fest installierten Photovoltaik-Modulen einschließlich
der erforderlichen Betriebs- und Transformatorengebäude, mit einer
Gesamtleistung von ca. 3,8 Megawattstunden (MWh)
-    Die Photovoltaik –Freiflächenanlage ist einzugrünen und
verträglich in den Landschaftsraum einzubinden, die in sich geschlossene
Landschaftsstruktur des Steigerwaldes als bedeutendes Naherholungsgebiet darf
nicht beeinträchtigt werden.
02
Der Vorhaben- und
Erschließungsplan EGS737 "Photovoltaik-Freiflächenanlage Egstedt" in
seiner Fassung vom 19.01.2022 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung /
Begründung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.
03
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes EGS737
"Photovoltaik-Freiflächenanlage Egstedt" und dessen Begründung
durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB
werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.
04
Der Flächennutzungsplan ist im
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1a bis 1c beigefügt.)