Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 1, Enthaltungen: 6, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Für den Bereich östlich der Arnstädter Chaussee und südlich des Egstedter Grenzweges soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan EGS737 "Photovoltaik-Freiflächenanlage Egstedt" aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Schaffung von Bauplanungsrecht für die Umsetzung des Vorhabens, der Errichtung einer Photovoltaik – Freiflächenanlage. Dies umfasst die Errichtung von 11.500 fest installierten Photovoltaik-Modulen einschließlich der erforderlichen Betriebs- und Transformatorengebäude, mit einer Gesamtleistung von ca. 3,8 Megawattstunden (MWh)

 

-     Die Photovoltaik –Freiflächenanlage ist einzugrünen und verträglich in den Landschaftsraum einzubinden, die in sich geschlossene Landschaftsstruktur des Steigerwaldes als bedeutendes Naherholungsgebiet darf nicht beeinträchtigt werden.

 

02

Der Vorhaben- und Erschließungsplan EGS737 "Photovoltaik-Freiflächenanlage Egstedt" in seiner Fassung vom 19.01.2022 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung / Begründung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.

 

03

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes EGS737 "Photovoltaik-Freiflächenanlage Egstedt" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

04

Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1a bis 1c beigefügt.)