Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, Enthaltungen: 4, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" Stadtratsbeschluss Nr. 2127/13 vom 21.05.2014 wird aufgehoben.

 

02

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 24.02.2017 für das Vorhaben vorhabenbezogener Bebauungsplan DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

03

Für das Antragsgrundstück Gemarkung Melchendorf, Flur 1, Flurstück 32/47 soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" neu aufgestellt werden. Der Geltungsbereich verläuft entlang des o.g. Flurstücks.  

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-  Ãœberplanung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes EFS135 "SO-Gebiet für Anlagen der Verwaltung zwischen Friedrich-Ebert-Straße und der Melchendorfer Straße", rechtskräftig seit 04.06.1994

-  Städtebauliche Neuordnung des Grundstücks

-  Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von drei Wohngebäuden als Geschosswohnungsbau

-  Sicherung einer hohen Freiraumqualität

-   Sicherung der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr in einer Tiefgarage.

 

04

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

05

Das Vorhabenkonzept vom 22.01.2018 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung vom 22.01.2018 (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dessen Begründung gebilligt.

 

06

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch die öffentliche Auslegung des städtebaulichen Vorentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" und dessen Begründung durchzuführen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

07

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

08

Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

09

Durch die Verwaltung ist zu prüfen, ob eine Reduzierung des Stellplatzschlüssels auf 1,0 für dieses Bauvorhaben verträglich und zumutbar ist.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)