Sitzung: 16.05.2018 StR/004/2018
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, Enthaltungen: 4, Befangen: 0
Vorlage: 2412/17
Beschluss:
01
Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße"
Stadtratsbeschluss Nr. 2127/13 vom 21.05.2014 wird aufgehoben.
02
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 24.02.2017 für das
Vorhaben vorhabenbezogener Bebauungsplan DAB655 "Wohnbebauung
Max-Reger-Straße" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach
pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet
werden.
03
Für das Antragsgrundstück Gemarkung
Melchendorf, Flur 1, Flurstück 32/47 soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" neu aufgestellt
werden. Der Geltungsbereich verläuft entlang des o.g. Flurstücks. Â
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
werden folgende Planungsziele angestrebt:
- Ãœberplanung eines Teilbereichs des
Bebauungsplanes EFS135 "SO-Gebiet für Anlagen der Verwaltung zwischen
Friedrich-Ebert-Straße und der Melchendorfer Straße", rechtskräftig seit
04.06.1994
- Städtebauliche Neuordnung des Grundstücks
- Schaffen der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von drei Wohngebäuden als
Geschosswohnungsbau
- Sicherung einer hohen Freiraumqualität
-  Sicherung der erforderlichen Flächen für den
ruhenden Verkehr in einer Tiefgarage.
04
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
05
Das Vorhabenkonzept vom
22.01.2018 (Anlage 2) und die
Vorhabenbeschreibung vom 22.01.2018 (Anlage 3) werden als Vorentwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dessen Begründung gebilligt.
06
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch die
öffentliche Auslegung des städtebaulichen Vorentwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" und dessen
Begründung durchzuführen.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
07
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung
dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
08
Der Flächennutzungsplan ist
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes DAB655 "Wohnbebauung Max-Reger-Straße" im Wege
der Berichtigung anzupassen.
09
Durch die Verwaltung ist zu prüfen, ob eine
Reduzierung des Stellplatzschlüssels auf 1,0 für dieses Bauvorhaben verträglich
und zumutbar ist.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)