Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 11.11.2015 für das Vorhaben ICE City, Hochhaus "Tower West" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren wird eingeleitet.

 

02

Für den Bereich am östlichen Ende der Kurt-Schumacher-Straße wird gemäß  § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 1  BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT683 "ICE-City, Neues Schmidtstedter Tor / Turm West" aufgestellt.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT683 umfasst gemäß der Übersichtsskizze in der Anlage 1 die Gebäudegrundfläche des Gebäudes "Turm West" und dessen Umfeld und wird begrenzt:

im Norden:   durch die nördliche Grenze des Flurstücks 34, Flur 130 in der Gemarkung Erfurt-Süd

im Osten:      durch die östlichen Grenzen des Flurstücks 34 , Flur 130 in der Gemarkung Erfurt-Süd und die westliche Grenze des Flurstücks 64/2, Flur 131 in der Gemarkung Erfurt-Süd

im Süden:    durch die westliche Verlängerung der südlichen Grenzen des Flurstücks 64/2 , Flur 131 in der Gemarkung Erfurt-Süd nördlich der vorhandenen Trafostation

im Westen:   durch eine Linie beginnend ca. 12 m westlich der vorhandenen Trafostation in Richtung Nordwest auf die südöstlichen Punkt des Flurstücks 59/1, Flur 131 in der Gemarkung Erfurt-Süd

 

Dabei sind die Flurstücke  60/2, 61/10 und 61/12 in der Gemarkung Erfurt-Süd, Flur 131 und das Flurstück 34 in der Gemarkung Erfurt-Süd, Flur 130 jeweils mit Teilflächen betroffen.

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

§  Umsetzung des Städtebauprojektes ICE-City im Teilbereich Neues Schmidtstedter Tor / Turm West

§  Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Definition von Art und Maß der baulichen Nutzung

§  Nutzung des Gebäude Turm West umfasst die in einem Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungs-verordnung (BauNVO) zulässigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

§  Festsetzung einer Bauflucht entlang der Kurth-Schumacher Straße

§  Architektonische Gestaltungsvorgaben für das Gebäude und Sicherstellung der städtebaulichen und architektonischen Qualität des Vorhabens Gebäude Turm West durch die Durch-führung eines Planungswettbewerb

§  Gestaltungs- und Begrünungsvorgaben für die Freiflächen

§  Begrünungsvorgaben für den Baukörper

§  Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage und Definition von Ein- und Ausfahrten

 

Städtebauliche Grundlage des Städtebauprojektes ICE-City ist der städtebauliche Rahmenplan "ICE-City. Teilbereich Ost / Neues Schmidtstedter Tor". (Anlage 3)

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

04

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

05

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zur Sicherung der gestalterischen Qualität einer Neu-bebauung mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, in dem sich der Antragsteller auf eigene Kosten verpflichtet, den unter Beschlusspunkt 02 genannten Planungswettbewerb gemäß Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013) als Einladungswettbewerb durchzuführen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 2 a - -b beigefügt.)