Sitzung: 01.10.2014 StR/011/2014
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1427/14
Beschluss:
01
Die
städtebauliche Entwicklungskonzeption für das Areal Borntalweg / Blumenstraße /
Heinrich-straße (Anlage 2) wird bestätigt. Dabei gelten die nachfolgend
beschriebenen Eckpunkte:
-
Die in
der Anlage 2 dargestellten Flächen sollen für Wohnnutzungen und eine
Parkierungs-einrichtung entwickelt werden.
-
Es wird
eine verbindliche Entwicklungsreihenfolge der einzelnen Teilflächen definiert,
auf deren Grundlage die Eigentümer verlässlich disponieren können.
-
Die
Parkierungsanlage soll den 1. Bauabschnitt der Entwicklung
bilden, um vorzeitigen Ersatz für die entfallenden Garagen zu schaffen.
-
Die
beiden vom Erfurter Sportbetrieb betriebenen Sportplätze werden in ihrem
Bestand und ihrer Entwicklung durch das städtebauliche Entwicklungskonzept
nicht beeinträchtigt.
-
Für die
Entwicklung der einzelnen Bauabschnitte werden vorhabenbezogene Bebauungs-pläne
aufgestellt.
02
Für den Bereich südlich der Blumenstraße,
nördlich des Borntalweges sowie östlich und südlich der Sportplätze Borntal
soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan ANV665
"Borntalbogen" aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der
zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum
Bebauungsplan (Anlage 3) umgrenzt.Â
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Angemessene
Neuordnung und Entwicklung des Planungsgebiets
-
Herstellung
von Baurecht für Wohnungsbau
-
Herstellung
von Baurecht für eine Parkierungsanlage
-
Sicherung
der Erschließung
-
Sicherung
eines adäquaten Freiraumanteils und der traditionellen Sportanlagen
-
Sicherung
von öffentlich nutzbaren Durchwegungen
03
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt
Erfurt bekannt zu machen.
04
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes ANV665
"Borntalbogen" in seiner Fassung vom 31.07.2014 (Anlage 3) und die
Begründung (Anlage 4) werden gebilligt.
05
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch
öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes ANV665
"Borntalbogen" und dessen Begründung durchzuführen.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden,
sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
06
Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
07
Der Flächennutzungsplan ist für diese
Teilfläche im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufzustellen.
08
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
ANV665 wird eine Umlegung gemäß § 46 BauGB angeordnet.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 10 a – d beigefügt.)