Sitzung: 01.10.2014 StR/011/2014
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0893/14
Beschluss:
01
Der Stadtrat beschließt die Abwägung zu den
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; das Abwägungsergebnis mit
Begründung (Anlage 12) ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den
Einreichern von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das
Abwägungsergebnis mitzuteilen.
02
Gemäß
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m.
§ 88 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO)und
§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO) beschließt der Stadtrat Erfurt den
Bebauungsplan MAR628 "Wohnbebauung Marbacher Höhe", bestehend aus der
Planzeichnung (Anlage 2, M 1: 500) mit den textlichen Festsetzungen in seiner
Fassung vom 28.08.2014 als Satzung.
03
Die Begründung (Anlage 3) zum Bebauungsplan
MAR628 "Wohnbebauung Marbacher Höhe" wird gebilligt.
04
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den
Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Satzung ist gemäß § 21 Abs. 3
Satz 2 ThürKO frühestens nach Ablauf eines Monats ortsüblich
bekanntzumachen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht
beanstandet.
Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit
der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt
Auskunft verlangt werden kann.
05
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, im Wege eines städtebaulichen Vertrages den
Erschließungsträger zu verpflichten mit den Grundstückserwerbern
vertragliche Vereinbarungen zu treffen,
nach denen
- eine durch Zaunanlagen verursachte Zerteilung im Bereich der
           Streuostwiese zivilrechtlich ausgeschlossen
ist
- eine gemeinschaftliche Pflege der privaten Grünfläche und der    Â
              festgesetzten Bäume in der
Straßenverkehrsfläche durch die Gemeinschaft
           aller Grundstückseigentümer zivilrechtlich
gesichert wird.
(redakt. Hinweis: Die
Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 3 a – d beigefügt.)