Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 4, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Für einen Teilbereich des Johannesfeldes soll auf Brachflächen im Blockinnenbereich östlich des Stadtwerkeareals Magdeburger Allee,  südlich des ehemaligen Bürgeramtes, westlich der  Wohnbebauung Friedrich-Engels-Straße, nördlich  der Wohnbebauung Breitscheidstraße gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan JOV659 „Wohnen auf dem Johannesfeld - Teilbereich B“ aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird gemäß der zeichnerischen Festsetzung im Entwurf des Bebauungsplanes JOV659 „Wohnen auf dem Johannesfeld - Teilbereich B“ in seiner Fassung vom 24.02.2014 (Anlage 2) begrenzt.

 

 

Folgende Planungsziele werden dabei angestrebt:

-     Konversion von gewerblich geprägten Brachflächen,

-     geordnete städtebauliche Entwicklung und langfristige Stabilisierung des Stadtteiles Johannesvorstadt,

-     Entwicklung stadtteilbezogener Wegebeziehungen,

-     Entwicklung eines innerstädtischen Wohngebietes.

 

02

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgrund § 13a Absatz 1 Satz 2  Nr. 2 BauGB aufgestellt.

Die  wesentlichen Gründe   für die Anwendung des § 13a Absatz 1 Satz 2  Nr. 2 BauGB liegen im Folgenden:

 

-        Im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2  Nr. 2 BauGB für die kumulierende Gesamtfläche (siehe Anlagen 3.1.1 und 3.1.2)  werden keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umgebung des Vorhabens prognostiziert.

-        Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die Größe der festgesetzten Grundfläche wird für die Summe der kumulierenden Teilbebauungspläne 20.000 m² voraussichtlich nur  gering überschreiten, mithin weit unter 70.000 m² liegen.

-        Es handelt sich um die Entwicklung einer bereits versiegelten Brachfläche. Die Flächenanteile der bestehenden versiegelten Flächen werden bei Realisierung der Bauvorhaben nicht überschritten.

-        Eingriffe in den Grünbestand dienen der Neustrukturierung und  werden durch Neuanlage  qualitätvoller öffentlicher und privater Grünflächen ausgeglichen.

-        Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden anknüpfend an die angrenzende Wohnstruktur erhebliche städtebauliche Missstände beseitigt und die Wohnbedingungen  für das Gesamtquartier insgesamt verbessert.

 

03

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

04

Der Entwurf des Bebauungsplanes JOV659 „Wohnen auf dem Johannesfeld - Teilbereich B“ in seiner Fassung vom 24.02.2014 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

05

Der Stadtrat beschließt die Zwischenabwägung (Anlage 4) zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 2012 eingegangenen Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren JOV585 "Wohnen auf dem Johannesfeld" 2.Vorentwurf 2012Das Abwägungsergebnis mit Begründung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

06

Der Entwurf des Bebauungsplanes JOV659 „Wohnen auf dem Johannesfeld - Teilbereich B“ und die Begründung sind nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

07

Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 7 a – c beigefügt.)