Sitzung: 28.11.2012 StR/017/2012
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1496/12
01
Der
Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2
BauGB vom 05.03.2012, für das Vorhaben ANV643 „Hinter der Trift“ kann derzeit
nicht befürwortet werden und wird deshalbÂ
gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem
Ermessen abgelehnt. Das
Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich nicht
eingeleitet werden.
02
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dem Antragsteller die Entscheidung des Stadtrates einschließlich Begründung mitzuteilen.
Die Anlage zum Beschluss wurde der Niederschrift als
Anlage 2 beigefügt.