Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

01

Der Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 05.03.2012, für das Vorhaben ANV643 „Hinter der Trift“ kann derzeit nicht befürwortet werden und wird deshalb  gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich nicht eingeleitet werden.

 

02

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dem Antragsteller die Entscheidung des Stadtrates einschließlich Begründung mitzuteilen.

 

Die Anlage  zum Beschluss wurde der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.