Beschluss

 

01

Der Gera-Radweg wird entsprechend Lageplan (Anlage 1-6)[1] und gemäß § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG), dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

02

In Verbindung mit der sich aus der Beschränkung auf bestimmte Benutzungszwecke (Geh- und Radverkehr) ergebenden Verkehrsbedeutung erfolgt die Einstufung gemäß § 3 ThürStrG als sonstige öffentliche Straße.

 

03

Straßenbaulastträger ist die Stadt Erfurt.

 

 

 



[1]

Die Anlagen 1-6 der Drucksache 1517/23 sind der Niederschrift beigefĂĽgt