Auf der Grundlage des § 15a Absatz 5 Satz 2 ThürSchulG wird die Zügigkeit für die allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt nach den Anlagen 1[1] und 2[2] beschlossen.



[1] Redaktioneller Hinweis: Die Anlage 1 des Beschlusses ist als Anlage 20 a der Niederschrift beigefügt.

[2] Redaktioneller Hinweis: Die Anlage 2 des Beschlusses ist als Anlage 20 b der Niederschrift beigefügt.