Sitzung: 16.11.2022 StR/007/2022
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 11, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 1006/22
01
Für den Bereich Krämpfervorstadt, südlich der Leipziger Straße, östlich
der Stauffenbergallee, westlich der Halleschen Straße / Werner-Uhlworm-Straße
soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB ein einfacher
Bebauungsplan KRV759 "Innere Oststadt“ aufgestellt werden. Die Abgrenzung
des Geltungsbereiches ist der Anlage 2[1]
- Geltungsbereich zu entnehmen.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:
Schutz und Entwicklung der bestehenden gründerzeitlichen
Blockstrukturen in ihrer Nutzung und Raumstruktur durch
•
Erhaltung
des Gebietscharakters mit Sicherung und besonderem Schutz der Wohnnutzung
•
Sicherung
der Nutzungsmischung in Teilbereichen mit nicht störenden gewerblichen
Nutzungen
•
Festsetzung
der überbaubaren Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der prägenden
Baufluchten, Bautiefen und Überprüfung maßgeblicher rückwärtiger Bebauung.
•
Ausschluss
substantieller Nachverdichtung und störender Nutzungen in den
Blockinnenbereichen zur Sicherung der Wohnqualität und rückwärtiger Grün- und
Ruhebereiche
•
Schaffung
und Sicherung eines adäquaten Freiflächenanteils durch Neuordnung der
Blockinnenbereiche und Begrenzung von Flächenversiegelung
•
Ausschluss
von wohngebietsunverträglichen offenen Stellplätzen in den Blockinnenbereichen
•
Umsetzung
von Maßnahmen der Klimaanpassung durch Begrünung über die geltende
Begrünungssatzung hinaus, wie z.B. Dachbegrünungen
•
bauliche
Schließung der Blockecke Reißhausstraße / Geschwister-Scholl-Straße
•
Prüfung
inwieweit eine Quartiersgarage im Bestandsquartier auf vorhandenen Baulücken
oder in Innenhöfen als Tiefgaragen oder geschlossene Parkpalette
stadtbildverträglich zu integrieren ist
•
Sicherung des prägenden Baumbestandes
Mit dem Bebauungsplan sollen die Sanierungsziele der SA KRV420
"Innere Oststadt" im rechtsverbindlichen Teilbereich gebietsbezogen
konkretisiert werden.
02
Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
[1] [1] Redkationelle Anmerkung: Die Anlage 2 des Beschlusses ist als Anlage 1 der Niederschrift beigefügt.