Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

Zusätzlich zum Beschluss 0775/22 vom 16.05.2022 können die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel entsprechend §17 (2a), Anlage 5 der Hauptsatzung der Stadt Erfurt u.a. auch für Werbungskosten, Reparaturkosten (Reparatur Schloß Bauernlouge) und Aufwendungen für Pflegemaßnahmen (Kraftstoffkosten Rasenmäher) im Rahmen der Vereinstätigkeiten eingesetzt werden.

Der Einsatz der Mittel für Speisen und Getränke ist gestattet.

Bereits getätigte Ausgaben werden anerkannt.