Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 8, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Ortsteilrat lehnt die DS 0546/22 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 5 - Ortsteilverfassung) ab.

Die Ortsteilbürgermeisterin wird beauftragt den folgenden Änderungsantrag einzubringen.

 

Änderung in der Anlage 1 zur Drucksache (Änderungen fett und unterstrichen)

 

§1

Die Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufgaben in den Ortsteilen fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Stadtentwicklung angemessen berücksichtigt werden.

 

(2) Die Entscheidungen des Ortsteilrates und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Landeshauptstadt nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landeshauptstadt nicht widersprechen, sondern sollen diese in jeder Hinsicht fördern. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Landeshauptstadt beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Oberbürgermeister. Hält er eine Entscheidung des Ortsteilrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie zu beanstanden.

 

Erläuterung: Der Hauptsatz entspricht der Formulierung in § 45 Abs. 7 Satz 1 ThürKO. Die ThürKO sieht von einem Gebot ab, das Zusammenwachsen und die Gesamtbelange einer Gemeinde in jeder Hinsicht zu fördern. Diese Zurückhaltung ist sachgerecht und entspricht dem Gedanken der Subsidiarität. Das Ortsteilrecht und die Ortsteilverfassung sind ihrem Zweck entsprechend darauf angelegt, die Identität eingemeindeter Ortsteile im Rahmen des Möglichen zu wahren.

 

§ 2

(2) Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Stadtratsmitglied zu laden. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, dem Oberbürgermeister in allen Angelegenheiten des Ortsteils Vorschläge zu unterbreiten und Anregungen zu geben.

Erläuterung: Dieses Recht ist aus § 3 Abs. 1 a.F. übernommen. Es ist in der vorgeschlagenen Neufassung nicht mehr enthalten. Die Rechte der Ortsteilbürgermeister würden dadurch verkürzt.

 

§ 4

(1) Der Ortsteilrat entscheidet gemäß § 45 Abs. 6 ThürKO in folgenden Angelegenheiten des Ortsteils anstelle des Stadtrates nach Maßgabe des bestätigten Haushaltsplanes der Stadt:

8. Die Begründung von Partnerschaften und Patenschaften nach vorheriger Zustimmung des Oberbürgermeisters und ihre Pflege.

Erläuterung: § 8 Buchstabe c) zählt die „Vertretung des Ortsteiles bei Veranstaltungen anlässlich der bestehenden Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Gemeinden“ zu jenen Repräsentationsaufgaben, die der Ortsteilbürgermeister „im Auftrag des Oberbürgermeisters oder in eigener Zuständigkeit“ wahrnimmt. In dem Fall ist von einer stellvertretenden Aufgabenwahrnehmung auszugehen, denn nach § 31 ThürKO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.

Die Möglichkeiten, neue Partnerschaften oder Patenschaften einzugehen, scheint durch den ausdrücklichen Bezug auf „bestehende“ Verbindungen nicht umfasst zu sein. Das ist ein beträchtlicher Eingriff in die Gestaltungsmöglichkeiten der Ortsteile, denn kulturelle, sportliche und soziale Zwecke, die dem Ortsteilrat entsprechend § 45 Abs. 6 Ziff. 1 & 2 ThürKO obliegen, haben in der Welt unserer Tage häufig einen überörtlichen Bezug. Diese Bezüge gilt es im Geiste der Weltoffenheit eher zu befördern als satzungsrechtlich einzuengen.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird dem Außenvertretungsrecht des Oberbürgermeisters umfassend Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Erweiterung der Kooperationsformen auf Patenschaften und Partnerschaften ist dem Ortschaftsrecht in § 46 Abs. 6 Ziff. 7 ThürKO entlehnt. Sie verschafft den Ortsteilen mehr Spielräume.

 

§4

Der Ortsteilrat kann gibt insbesondere Empfehlungen, Vorschläge oder  Stellungnahmen abgeben zu folgenden Angelegenheiten im Ortsteil ab:

 

Erläuterung: Die geänderte Formulierung entspricht § 45 Abs. 6 Satz 2 ThürKO. Dort heißt es für die im Entwurf aus der ThürKO entnommenen ersten drei Ziffern: „Er gibt Stellungnahmen ab.“ Zumindest für diese drei Ziffern wäre die vorgeschlagene Umwandlung in eine „Kann“-Bestimmung rechtlich zweifelhaft. Für die folgenden Ziffern 4 bis 22 schafft die vorgeschlagene Formulierung mehr Verbindlichkeit.

 

§ 5 

(1)Notwendige Informationen, welche den Ortsteil betreffen, werden dem Ortsteilrat über den Bereich Oberbürgermeister, Beauftragte(r) für Ortsteile und Ehrenamt, weitergeleitet, um den Prozess der Meinungsbildung zu gewährleisten. Notwendige Informationen sind mindestens alle Informationen zu den in § 4 genannten Angelegenheiten.

Erläuterung: Der Begriff „notwendige Informationen“ ist unbestimmt. Die Verwaltung erhielte de facto ein weitgehendes Auslegungsmonopol. Daher soll der Begriff definiert werden.

 

 

§5 (Abs. 3 Satz 2)

(3)Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere  die Angelegenheiten nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr.1. bis 6.

 

Erläuterung: Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung verschlechtert die Position des Ortseilrats. Zwar wird das Anhörungsrecht aus § 20 a.F. in den Entwurf übernommen. Die Beteiligungsrechte aus den §§ 5 bis 15 a.F. haben in Satzungsentwurf jedoch keine Entsprechung mehr. Das ist ein gravierender Mangel. Da die Abgrenzung von „Beteiligung“ und „Anhörung“ im Zweifelsfall schwierig ist, wird vorgeschlagen, für alle in § 4 aufgelisteten Angelegenheiten ein Anhörungsrecht einzuführen.

 

§7

(1)Die Höhe der dem Ortsteilrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel bemisst sich mindestens nach § 45 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ThürKO.

Die Reihenfolge der folgenden Absätze verändert sich entsprechend.

 

Erläuterung: Die zitierte Bestimmung in der ThürKO beschreibt, was als angemessene Ausstattung der Ortsteile mit Mitteln betrachtet werden kann, auch wenn er dem Gemeinderat bzw. Stadtrat ein Abweichungsrecht einräumt. Der Maßstab für die Angemessenheit der Mittel sollte dennoch in der Ortsteilsatzung erwähnt werden.

 

 

§8

e) Vertretung des Ortsteiles bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen, z.B. Kindergarten, Schule und Kirche, sowie

 

f) die Vertretung des Ortsteils bei Veranstaltungen im Rahmen von Patenschaften und Partnerschaftsbeziehungen des Ortsteils zu anderen Gemeinden oder ihren Untergliederungen sowie

Die Reihenfolge ändert sich entsprechend.

 

Erläuterung: Es handelt sich um einen Folgeänderung zu Nr. 03: Der Ortsteilbürgermeister nimmt Termine im Rahmen der Partnerschaften und Patenschaften im Auftrag des Oberbürgermeisters wahr.