Sitzung: 14.09.2022 OR STO/006/2022
Beschluss: abgelehnt
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 8, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0546/22
Beschluss:
Der Ortsteilrat lehnt die DS 0546/22 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 5 - Ortsteilverfassung) ab.
Die Ortsteilbürgermeisterin wird beauftragt den folgenden Änderungsantrag einzubringen.
Änderung in der Anlage 1 zur Drucksache (Änderungen fett und unterstrichen)
§1
Die Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufgaben in den Ortsteilen fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Stadtentwicklung angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Entscheidungen des
Ortsteilrates und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der
Landeshauptstadt nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der
Landeshauptstadt nicht widersprechen,
sondern sollen diese in jeder Hinsicht fördern. Sie müssen die
gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen
sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Landeshauptstadt
beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Oberbürgermeister. Hält er eine Entscheidung
des Ortsteilrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie
zu beanstanden.
Erläuterung: Der Hauptsatz entspricht der
Formulierung in § 45 Abs. 7 Satz 1 ThürKO. Die ThürKO sieht von einem Gebot ab,
das Zusammenwachsen und die Gesamtbelange einer Gemeinde in jeder Hinsicht zu
fördern. Diese Zurückhaltung ist sachgerecht und entspricht dem Gedanken der
Subsidiarität. Das Ortsteilrecht und die Ortsteilverfassung sind ihrem Zweck
entsprechend darauf angelegt, die Identität eingemeindeter Ortsteile im Rahmen
des Möglichen zu wahren.
§ 2
(2) Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an
allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Stadtrats und seiner
Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie
ein Stadtratsmitglied zu laden. Der
Ortsteilbürgermeister hat das Recht, dem Oberbürgermeister in allen
Angelegenheiten des Ortsteils Vorschläge zu unterbreiten und Anregungen zu
geben.
Erläuterung: Dieses Recht ist aus § 3
Abs. 1 a.F. übernommen. Es ist in der vorgeschlagenen Neufassung nicht mehr
enthalten. Die Rechte der Ortsteilbürgermeister würden dadurch verkürzt.
§ 4
(1) Der Ortsteilrat entscheidet
gemäß § 45 Abs. 6 ThürKO in folgenden Angelegenheiten des Ortsteils anstelle
des Stadtrates nach Maßgabe des bestätigten Haushaltsplanes der Stadt:
8. Die
Begründung von Partnerschaften und Patenschaften nach vorheriger Zustimmung des
Oberbürgermeisters und ihre Pflege.
Erläuterung: § 8 Buchstabe
c) zählt die „Vertretung des Ortsteiles bei Veranstaltungen anlässlich der
bestehenden Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Gemeinden“ zu jenen
Repräsentationsaufgaben, die der Ortsteilbürgermeister „im Auftrag des
Oberbürgermeisters oder in eigener Zuständigkeit“ wahrnimmt. In dem Fall ist
von einer stellvertretenden Aufgabenwahrnehmung auszugehen, denn nach § 31
ThürKO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.
Die Möglichkeiten, neue Partnerschaften oder Patenschaften einzugehen,
scheint durch den ausdrücklichen Bezug auf „bestehende“ Verbindungen nicht umfasst
zu sein. Das ist ein beträchtlicher Eingriff in die Gestaltungsmöglichkeiten
der Ortsteile, denn kulturelle, sportliche und soziale Zwecke, die dem
Ortsteilrat entsprechend § 45 Abs. 6 Ziff. 1 & 2 ThürKO obliegen, haben in
der Welt unserer Tage häufig einen überörtlichen Bezug. Diese Bezüge gilt es im
Geiste der Weltoffenheit eher zu befördern als satzungsrechtlich einzuengen.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird dem Außenvertretungsrecht des
Oberbürgermeisters umfassend Rechnung getragen. Die vorgeschlagene
Erweiterung der Kooperationsformen auf Patenschaften und Partnerschaften ist
dem Ortschaftsrecht in § 46 Abs. 6 Ziff. 7 ThürKO entlehnt. Sie verschafft den
Ortsteilen mehr Spielräume.
§4
Der Ortsteilrat kann
gibt insbesondere
Empfehlungen, Vorschläge oderÂ
Stellungnahmen abgeben
zu folgenden Angelegenheiten im Ortsteil ab:
Erläuterung: Die
geänderte Formulierung entspricht § 45 Abs. 6 Satz 2 ThürKO. Dort heißt es für
die im Entwurf aus der ThürKO entnommenen ersten drei Ziffern: „Er gibt
Stellungnahmen ab.“ Zumindest für diese drei Ziffern wäre die vorgeschlagene
Umwandlung in eine „Kann“-Bestimmung rechtlich zweifelhaft. Für die folgenden
Ziffern 4 bis 22 schafft die vorgeschlagene Formulierung mehr Verbindlichkeit.
§ 5Â
(1)Notwendige Informationen, welche den Ortsteil betreffen,
werden dem Ortsteilrat über den Bereich Oberbürgermeister, Beauftragte(r) für
Ortsteile und Ehrenamt, weitergeleitet, um den Prozess der Meinungsbildung zu
gewährleisten. Notwendige Informationen sind mindestens
alle Informationen zu den in § 4 genannten Angelegenheiten.
Erläuterung: Der
Begriff „notwendige Informationen“ ist unbestimmt. Die Verwaltung erhielte de
facto ein weitgehendes Auslegungsmonopol. Daher soll der Begriff definiert
werden.
§5 (Abs. 3 Satz 2)
(3)Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere die Angelegenheiten nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr.1. bis 6.
Erläuterung: Die im Entwurf
vorgeschlagene Formulierung verschlechtert die Position des Ortseilrats. Zwar
wird das Anhörungsrecht aus § 20 a.F. in den Entwurf übernommen. Die
Beteiligungsrechte aus den §§ 5 bis 15 a.F. haben in Satzungsentwurf jedoch
keine Entsprechung mehr. Das ist ein gravierender Mangel. Da die Abgrenzung von
„Beteiligung“ und „Anhörung“ im Zweifelsfall schwierig ist, wird vorgeschlagen,
für alle in § 4 aufgelisteten Angelegenheiten ein Anhörungsrecht einzuführen.
§7
(1)Die Höhe
der dem Ortsteilrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten
Mittel bemisst sich mindestens nach § 45 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ThürKO.
Die Reihenfolge der
folgenden Absätze verändert sich entsprechend.
Erläuterung: Die zitierte
Bestimmung in der ThürKO beschreibt, was als angemessene Ausstattung der
Ortsteile mit Mitteln betrachtet werden kann, auch wenn er dem Gemeinderat bzw.
Stadtrat ein Abweichungsrecht einräumt. Der Maßstab für die Angemessenheit der
Mittel sollte dennoch in der Ortsteilsatzung erwähnt werden.
§8
e) Vertretung des
Ortsteiles bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen, z.B.
Kindergarten, Schule und Kirche, sowie
f) die Vertretung des Ortsteils bei Veranstaltungen im Rahmen von
Patenschaften und Partnerschaftsbeziehungen des Ortsteils zu anderen Gemeinden
oder ihren Untergliederungen sowie
Die Reihenfolge ändert sich
entsprechend.
Erläuterung: Es handelt sich um einen
Folgeänderung zu Nr. 03: Der Ortsteilbürgermeister nimmt Termine im Rahmen der
Partnerschaften und Patenschaften im Auftrag des Oberbürgermeisters wahr.