Beschluss: bestätigt mit Änderungen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Ortsteilrat Urbich stimmt der DS 0546/ 22 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 5 - Ortsteilverfassung) – unter Berücksichtigung des Änderungsantrages zu.

 

Der Ortsteilbürgermeister wird beauftragt, folgende Änderungsanträge zu stellen:

 

 

Änderung in der Anlage 1 - Ortsteilverfassung zur Drucksache (Änderung fett und unterstrichen):

 

  1. Anlage 1 – Seite1: § 1 - NEU Punkt (6)

Der Ortsteilbürgermeister  und der Ortsteilrat sind  von Beginn an in alle im Ortsteil durchzuführenden  Maßnahmen u.a., Bürgerhäuser, Schulen, Sportanlagen, Friedhöfe, Gestaltung und Pflege Ortsbild, Grün- und Parkanlagen, bis Grünanlagen in der Feldflur,  Kinderspielplätze, Kindertagesstätten, Jugendclubs und Jugendzimmer, Straßenbauarbeiten, Sanierung und Veränderungen in Verbindung mit der Erhöhung des Anschlussgrades an die Kläranlage, einschließlich Sperrungen, die für das Leben im Ort zum Hindernis werden können,  Genehmigungen von Windrädern und Elektrotrassen einschließlich der Festlegungen der Ausgleichsmaßnahmen und Beteiligung bei der Abnahme der Wege und Straßen  die in diesem Zusammenhang benutzt wurden,  Hochwasserschutzmaßnahmen, Straßenbeleuchtung in die Planung, Genehmigung  und Realisierung  einzubeziehen und zu beteiligen. Für diese Maßnahmen haben sie auch das Vorschlagsrecht und sind dazu in die Ausschüsse und den Stadtrat bei der Behandlung einzuladen.

 

  1. Anlage 1 – Seite 1: § 2 - Ergänzung Punkt (1)

 

Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrates. Er wird von der zuständigen Dienststelle der Stadtverwaltung Erfurt unterstützt und kann mit deren Kenntnis Koordinierungsgespräche mit den städtischen Fachämtern durchführen.

 

  1. Anlage 1 – Seite 1: § 2 – Streichung im Punkt (2)

 

Die Entscheidungen des Ortsteilrates dürfen dem Zusammenwachsen der Landeshauptstadt nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landeshauptstadt nicht widersprechen, sondern sollen diese in jeder Hinsicht fördern.

 

  1. Anlage 1 – Seite 1: § 2 – Änderung im Punkt (2)

 

Ist Hält er eine Entscheidung des Ortsteilrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie zu beanstanden.

 

Begründung :

Es ist fast unmöglich, dass die Entscheidungen des Ortsteilrates die vielfältigen Gesamtbelange der Landeshauptstadt in jeder Hinsicht fördern können.

Eine solche Festlegung ist realitätsfern.

Im letzten Satz wird die Meinung des Oberbürgermeisters als rechtsverbindlich festgelegt.

Damit kann er den Vollzug einer Entscheidung des Ortsteilrats aussetzen, wenn er sie für rechtswidrig hält.

Die Entscheidungen des Ortsteilrates dürfen aber nicht an die Ansichten des Oberbürgermeisters gekoppelt werden.

In rechtlichen Fragen sollten/ müssen die Entscheidungen der Justiz beachtet werden.