Sitzung: 13.09.2022 OR URB/006/2022
Beschluss: bestätigt mit Änderungen
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0546/22
Beschluss:
Der Ortsteilrat Urbich stimmt der DS 0546/ 22 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 5 - Ortsteilverfassung) – unter Berücksichtigung des Änderungsantrages zu.
Der Ortsteilbürgermeister wird beauftragt, folgende Änderungsanträge zu stellen:
Änderung in der Anlage 1 - Ortsteilverfassung zur Drucksache (Änderung
fett und unterstrichen):
- Anlage 1 – Seite1: §
1 - NEU Punkt (6)
Der Ortsteilbürgermeister und
der Ortsteilrat sind von Beginn an in
alle im Ortsteil durchzuführendenÂ
Maßnahmen u.a., Bürgerhäuser, Schulen, Sportanlagen, Friedhöfe,
Gestaltung und Pflege Ortsbild, Grün- und Parkanlagen, bis Grünanlagen in der
Feldflur, Kinderspielplätze,
Kindertagesstätten, Jugendclubs und Jugendzimmer, Straßenbauarbeiten, Sanierung
und Veränderungen in Verbindung mit der Erhöhung des Anschlussgrades an die
Kläranlage, einschließlich Sperrungen, die für das Leben im Ort zum Hindernis
werden können, Genehmigungen von
Windrädern und Elektrotrassen einschließlich der Festlegungen der
Ausgleichsmaßnahmen und Beteiligung bei der Abnahme der Wege und Straßen die in diesem Zusammenhang benutzt
wurden, Hochwasserschutzmaßnahmen,
Straßenbeleuchtung in die Planung, GenehmigungÂ
und Realisierung einzubeziehen
und zu beteiligen. Für diese Maßnahmen haben sie auch das Vorschlagsrecht und
sind dazu in die Ausschüsse und den Stadtrat bei der Behandlung einzuladen.
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- Anlage 1 – Seite 1: §
2 - Ergänzung Punkt (1)
Der Ortsteilbürgermeister ist
Vorsitzender des Ortsteilrates. Er wird von der zuständigen Dienststelle der
Stadtverwaltung Erfurt unterstützt und
kann mit deren Kenntnis Koordinierungsgespräche mit den städtischen Fachämtern
durchführen.
- Anlage 1 – Seite 1: §
2 – Streichung im Punkt (2)
Die Entscheidungen des
Ortsteilrates dürfen dem Zusammenwachsen der Landeshauptstadt nicht
entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landeshauptstadt nicht widersprechen, sondern sollen diese in jeder
Hinsicht fördern.
- Anlage 1 – Seite 1: §
2 – Änderung im Punkt (2)
Ist Hält er eine Entscheidung des Ortsteilrats für rechtswidrig, so hat
er ihren Vollzug auszusetzen und sie zu beanstanden.
Begründung :
Es ist fast unmöglich, dass die Entscheidungen des Ortsteilrates die vielfältigen Gesamtbelange der Landeshauptstadt in jeder Hinsicht fördern können.
Eine solche Festlegung ist realitätsfern.
Im letzten Satz wird die Meinung des Oberbürgermeisters als rechtsverbindlich festgelegt.
Damit kann er den Vollzug einer Entscheidung des Ortsteilrats aussetzen, wenn er sie für rechtswidrig hält.
Die Entscheidungen des Ortsteilrates dürfen aber nicht an die Ansichten des Oberbürgermeisters gekoppelt werden.
In rechtlichen Fragen sollten/ müssen die Entscheidungen der Justiz beachtet werden.