Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 21.06.2021 für das Vorhaben ALT755 "Edith-Stein-Schule" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für einen Bereich an der Reglermauer soll gemäß  § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT755 aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt. 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-          Schaffung des Planungsrechts für die Errichtung eines Bedarfsbaus zur Entspannung der Raumsituation in der Edith-Stein-Schule

-          die Ziele des Klimaschutzes sollen mit Dach- und Fassadenbegrünung umsetzt werden

-          städtebauliche Neufassung des Klostergartens der Ursulinen entlang der historischen Mauer

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die Erhaltungs- und Sanierungsziele der Satzung über das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet EFM101 "Altstadt" und die Erhaltungssatzung für die Altstadt von Erfurt (EH001) gebietsbezogen konkretisiert werden.

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

04

Der Vorhaben- und Erschließungsplan "Edith-Stein-Schule" in seiner Fassung vom Fassung vom 11.02.2022 (Anlage 2) und der Erläuterungsbericht (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT755 "Edith-Stein-Schule" und dessen Begründung gebilligt.

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT755"Edith-Stein-Schule" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 9a bis 9c2 beigefügt.)