Sitzung: 01.06.2022 StR/004/2022
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 0214/22
Beschluss
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 21.06.2021 für das Vorhaben
ALT755 "Edith-Stein-Schule" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach
pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet
werden.
02
Für einen Bereich an der Reglermauer soll
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT755 aufgestellt
werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des
Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.Â
Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele
angestrebt:
-
Schaffung
des Planungsrechts für die Errichtung eines Bedarfsbaus zur Entspannung der
Raumsituation in der Edith-Stein-Schule
-
die Ziele des Klimaschutzes sollen mit
Dach- und Fassadenbegrünung umsetzt werden
-
städtebauliche
Neufassung des Klostergartens der Ursulinen entlang der historischen Mauer
Mit dem Bebauungsplan sollen die
Erhaltungs- und Sanierungsziele der Satzung über das förmlich festgesetzte
Sanierungsgebiet EFM101 "Altstadt" und die Erhaltungssatzung für die
Altstadt von Erfurt (EH001) gebietsbezogen konkretisiert werden.
03
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
04
Der Vorhaben- und Erschließungsplan
"Edith-Stein-Schule" in seiner Fassung vom Fassung vom 11.02.2022
(Anlage 2) und der Erläuterungsbericht (Anlage 3) werden als Vorentwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT755 "Edith-Stein-Schule" und dessen
Begründung gebilligt.
05
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
ALT755"Edith-Stein-Schule" und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.
(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 9a bis 9c2 beigefügt.)