Beschluss

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 25.06.2021 für das Vorhaben "Wohnviertel Greifswalder Straße" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für einen Teilbereich östlich Greifswalder Straße soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1  BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan JOV753 "Wohnviertel Greifswalder Straße" aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Schaffung eines Wohnquartiers mit angemessenem Wohnumfeld, hoher Wohnqualität und guter sozialer Brauchbarkeit mit unterschiedlichen Wohnformen und -größen

-     Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses des baulichen Realisierungswettbewerbes und Schaffung von ca. 470 bis 480 Wohneinheiten und einer Kindertagesstätte

-     Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen

-     Gewährleistung von durchgrünten und im Wesentlichen autofreien Wohnbereichen und Innenhöfen

-     Umsetzung notwendiger Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere des Lärmschutzes

-     Sicherung der öffentlichen Durchwegung

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die Erhaltungs- und Sanierungsziele der Sanierungssatzung KRV421 "Äußere Oststadt" gebietsbezogen konkretisiert werden.

 

Im weiteren Bauleitplanverfahren ist abzuprüfen, ob die Einordnung von Flächen für 1-2 kleine Mobilitätsstationen/-punkte mit Sharing-Angeboten für Lastenräder und Kraftfahrzeuge im Baugebiet JOV753 umgesetzt werden kann.

 

03

Der Vorhaben- und Erschließungsplan JOV753 in seiner Fassung vom 16.11.2021 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes JOV753 "Wohnviertel Greifswalder Straße" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 5a bis 5c beigefügt.)