Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 6, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Die Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB sind für alle Grundstücke im Sanierungsgebiet Arche zu ermitteln.  Den Grundstückseigentümern sind hierfür Ablösevereinbarungen anzubieten.

 

Sofern Ablösevereinbarungen nicht zustande kommen, fordert die Stadtverwaltung nach der Aufhebung der Sanierungssatzung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid gemäß § 154 Abs. 4 BauGB an.

 

02

Zur Würdigung der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur vorzeitigen Ablösung der Aus-gleichsbeträge beschließt der Stadtrat eine Abzinsung von 6% pro Jahr, gerechnet bis zum voraussichtlichen Abschluss der Sanierung.

 

03

Die sanierungsbedingten Einnahmen werden über den städtischen Haushalt auf einem separaten Treuhandkonto des zuständigen Sanierungsträgers verwaltet. Vorzeitig abgelöste Ausgleichsbeträge sind vorrangig vor mitleistungspflichtigen Bund-Länder-Mitteln aus neuem Verfügungsrahmen für die Finanzierung der noch erforderlichen Sanierungsmaßnahmen in den o. g. Sanierungsgebieten einzusetzen.

 

04

Gemäß Empfehlung des Gutachters wird auf die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge auf dem Wege der ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen.