Sitzung: 15.12.2021 StR/008/2021
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 6, Befangen: 0
Vorlage: 1706/21
Beschluss
01
Die Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB sind für alle Grundstücke im
Sanierungsgebiet Arche zu ermitteln. Den
Grundstückseigentümern sind hierfür Ablösevereinbarungen anzubieten.
Sofern Ablösevereinbarungen nicht zustande kommen, fordert die
Stadtverwaltung nach der Aufhebung der Sanierungssatzung den Ausgleichsbetrag
durch Bescheid gemäß § 154 Abs. 4 BauGB an.
02
Zur Würdigung der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur
vorzeitigen Ablösung der Aus-gleichsbeträge beschließt der Stadtrat eine
Abzinsung von 6% pro Jahr, gerechnet bis zum voraussichtlichen Abschluss der
Sanierung.
03
Die sanierungsbedingten Einnahmen werden über den städtischen Haushalt
auf einem separaten Treuhandkonto des zuständigen Sanierungsträgers verwaltet.
Vorzeitig abgelöste Ausgleichsbeträge sind vorrangig vor
mitleistungspflichtigen Bund-Länder-Mitteln aus neuem Verfügungsrahmen für die
Finanzierung der noch erforderlichen Sanierungsmaßnahmen in den o. g.
Sanierungsgebieten einzusetzen.
04
Gemäß Empfehlung des Gutachters wird auf die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge auf dem Wege der ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen.