Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 8, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Die Abwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen wird beschlossen.

Das Abwägungsergebnis mit Begründung (Anlage 4) ist Bestandteil des Beschlusses.

 

02

Der 2. Entwurf des Bebauungsplanes LIN587 "Am Tonberg" in seiner Fassung vom 12.08.2021 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

03

Der 2. Entwurf des Bebauungsplanes  und dessen Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

04

Die Planungsziele werden gegenüber der Änderung des Aufstellungsbeschlusses (DS 1306/17 vom 16.11.2017) geändert. Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

·         Festsetzung eines Sondergebietes Einzelhandel für einen Bau- und Gartenmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 17.500 m² und einem Anteil von zentrenrelevanten Sortimenten von maximal 680 m² Verkaufsfläche

 

·         Ausschluss von zentrenrelvantem  Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Schank- und Speise-wirtschaften, Beherbergungsstätten in den Gewerbegebieten

·         Bewältigung der Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung Am Tonberg

·         Schaffung von Grünzäsuren zur visuellen Abschirmung nach Norden, zur Wohnbebauung Am Tonberg und in Richtung Osten zur Ostumfahrung Konrad-Adenauer-Straße

·         Anbindung an das Haupterschließungsnetz vom Knotenpunkt Weimarische Straße über einen Anschluss an die Straße "An der Henne"

 

05

Eine Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 Abs. 1 BauGB, ist  erst  nach Wirksamkeit des Städtebaulichen Vertrages mit dem Erschließungsträger nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB  über die Herstellung der Erschließung und die Herstellung des Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft  anzunehmen.

 

06

Die Stadtverwaltung prüft im weiteren Planungsprozess die Zweckmäßigkeit und Realisierbarkeit einer Absenkung der gesamten Flächen M1 und M2, welche  als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen sind,  um einen zusätzlichen natürlichen Überlauf zu schaffen. Bei Vorliegen eines positiven Prüfergebnisses wird  diese Festlegung im Städtebaulichen Vertrag gesichert.

 

(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 3a bis 3d beigefügt.)