Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 46, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Für den Bereich zwischen Moritzwallstraße, Andreasstraße, Pergamentergasse, Augustinerstraße und Breitstrom/ Schmale Gera soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan ALT 744 "Andreasviertel" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

 

im Norden:         durch die südliche Flurstückgrenze der Moritzwallstraße (Flurstück 268/1 – Gemarkung Erfurt Nord/ Flur 11 und Flurstück 41/9 – Gemarkung Erfurt Nord/
Flur 66)

 

im Osten:            durch die westliche Flurstückgrenze der Schmalen Gera (Flurstück 2/2 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 123), durch die westliche bzw. nördliche Flurstückgrenze des Venedigs (Flurstücke 112/2, 114/4, 116/3, 113/2 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 123) und durch die westliche Flurstückgrenze des Breitstroms (Flurstücke 116/4 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 123 und Flurstück 92 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 123)

 

im Süden:           durch die nördliche Flurstückgrenze der Pergamentergasse (Flurstück 136/3 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140), durch die westliche Flurstückgrenze der Michaelisstraße (Flurstück 135/4 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140) und durch die nördliche Flurstückgrenze der Augustinerstraße (Flurstück 168/1 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140)

 

im Westen:        durch die östliche Flurstückgrenze der Andreasstraße (Flurstück 185 - Gemarkung Erfurt Nord/ Flur 10, Flurstück 1/3 - Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 139 und Flurstück 1/0 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140), durch die nördliche Grundstücksgrenze der Glockengasse (Flurstück 29 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 139), durch die östliche Flurstückgrenze der Glockenquergasse (Flurstück 103 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 139) und durch die südliche Flurstückgrenze der Webergasse (Flurstück 139/5 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 139)

 

Nicht Bestandteil des Geltungsbereiches sind die Flurstücke 80/12 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140 und 57/6 – Gemarkung Erfurt Nord/ Flur 11 (teilweise).

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Dabei werden folgende Planungsziele angestrebt:

-    Die vorhandene Bausubstanz sowie die ablesbare historische Parzellenstruktur sollen erhalten und die historischen straßenbegleitenden Raumkanten gestärkt werden.

-    Es sind quartiersverträgliche bauliche Erweiterungsmöglichkeiten zu definieren. Eine substantielle Nachverdichtung im Blockinnenbereich soll dabei ausgeschlossen werden, um zusammenhängende Freiflächen und Grünbereiche zu sichern.

-    Die Umnutzung von bestehenden Wohnungen soll ausgeschlossen werden, um die Wohnnutzung im Gebiet zu erhalten.

-    Die Umnutzung der gewerblich genutzten Erdgeschosse (wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe etc.) entlang der Andreasstraße, der Pergamentergasse, der Michaelisstraße und der Moritzstraße in Wohnungen,  Ferienwohnungen oder Garagen soll ausgeschlossen werden, um die gebietsspezifische Nutzungsmischung zu sichern.

-    Ãœber den geschützten  Bestand hinausgehende  Freisitzbewirtschaftungen  durch   Schank- und Speisewirtschaften in den Blockinnenbereichen sollen  ausgeschlossen werden, um die Wohnruhe zu gewährleisten.

-    Ãœber den geschützten  Bestand hinausgehende  oberirdische Stellplätze und Garagen im Blockinnenbereich sollen ausgeschlossen werden,  um  die Wohnruhe zu gewährleisten  und die Versiegelung  zu vermindern

-    Bestehende Wegeverbindungen und Grünvernetzungen sollen gesichert und gestärkt werden.

-    Der Uferbereich des Breitstroms und der Schmalen Gera soll als Grünstreifen erhalten und gestärkt werden. Eine weitere uferseitige Bebauung, der an den Flusslauf angrenzenden Grundstücke soll ausgeschlossen werden.

 

02

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

(red. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.)