Sitzung: 16.12.2020 StR/010/2020
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 46, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1191/20
Beschluss
01
Für den Bereich zwischen Moritzwallstraße,
Andreasstraße, Pergamentergasse, Augustinerstraße und Breitstrom/ Schmale Gera
soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan ALT 744
"Andreasviertel" aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
im
Norden:        durch die südliche
Flurstückgrenze der Moritzwallstraße (Flurstück 268/1 – Gemarkung Erfurt Nord/
Flur 11 und Flurstück 41/9 – Gemarkung Erfurt Nord/
Flur 66)
im Osten:           durch die westliche Flurstückgrenze
der Schmalen Gera (Flurstück 2/2 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 123), durch die
westliche bzw. nördliche Flurstückgrenze des Venedigs (Flurstücke 112/2, 114/4,
116/3, 113/2 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 123) und durch die westliche
Flurstückgrenze des Breitstroms (Flurstücke 116/4 – Gemarkung Erfurt Mitte/
Flur 123 und Flurstück 92 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 123)
im Süden:          durch die nördliche Flurstückgrenze
der Pergamentergasse (Flurstück 136/3 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140),
durch die westliche Flurstückgrenze der Michaelisstraße (Flurstück 135/4 –
Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140) und durch die nördliche Flurstückgrenze der
Augustinerstraße (Flurstück 168/1 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140)
im
Westen:       durch die östliche
Flurstückgrenze der Andreasstraße (Flurstück 185 - Gemarkung Erfurt Nord/ Flur
10, Flurstück 1/3 - Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 139 und Flurstück 1/0 –
Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140), durch die nördliche Grundstücksgrenze der
Glockengasse (Flurstück 29 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 139), durch die
östliche Flurstückgrenze der Glockenquergasse (Flurstück 103 – Gemarkung Erfurt
Mitte/ Flur 139) und durch die südliche Flurstückgrenze der Webergasse
(Flurstück 139/5 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 139)
Nicht Bestandteil des Geltungsbereiches
sind die Flurstücke 80/12 – Gemarkung Erfurt Mitte/ Flur 140 und 57/6 –
Gemarkung Erfurt Nord/ Flur 11 (teilweise).
Mit dem Bebauungsplan sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung geschaffen werden. Dabei werden folgende Planungsziele angestrebt:
- Die vorhandene Bausubstanz sowie die ablesbare historische
Parzellenstruktur sollen erhalten und die historischen straßenbegleitenden
Raumkanten gestärkt werden.
- Es sind quartiersverträgliche bauliche Erweiterungsmöglichkeiten
zu definieren. Eine substantielle Nachverdichtung im Blockinnenbereich soll
dabei ausgeschlossen werden, um zusammenhängende Freiflächen und Grünbereiche
zu sichern.
- Die Umnutzung von bestehenden Wohnungen soll
ausgeschlossen werden, um die Wohnnutzung im Gebiet zu erhalten.
- Die Umnutzung der gewerblich genutzten Erdgeschosse (wie
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe,
sonstige Gewerbebetriebe etc.) entlang der Andreasstraße, der Pergamentergasse,
der Michaelisstraße und der Moritzstraße in Wohnungen, Ferienwohnungen oder Garagen soll
ausgeschlossen werden, um die gebietsspezifische Nutzungsmischung zu sichern.
- Ãœber den geschütztenÂ
Bestand hinausgehendeÂ
FreisitzbewirtschaftungenÂ
durch  Schank- und Speisewirtschaften
in den Blockinnenbereichen sollenÂ
ausgeschlossen werden, um die Wohnruhe zu gewährleisten.
- Ãœber den geschütztenÂ
Bestand hinausgehendeÂ
oberirdische Stellplätze und Garagen im Blockinnenbereich sollen
ausgeschlossen werden, um die Wohnruhe zu gewährleisten und die Versiegelung zu vermindern
- Bestehende Wegeverbindungen und Grünvernetzungen sollen
gesichert und gestärkt werden.
- Der Uferbereich des Breitstroms und der Schmalen Gera soll
als Grünstreifen erhalten und gestärkt werden. Eine weitere uferseitige
Bebauung, der an den Flusslauf angrenzenden Grundstücke soll ausgeschlossen
werden.
02
Der Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.
(red. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.)