Sitzung: 02.07.2020 StR/005-01/2020
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0648/20
Beschluss
01
Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens
nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 23.01.2020 für das Vorhaben JOV734
"Altonaer Höfe" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB
nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll
eingeleitet werden.
02
Für den Bereich des Grundstücks Altonaer Straße 18 /
Schlachthofstraße 80 soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan JOV734 "Altonaer Höfe"Â
aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen
Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.Â
Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele
angestrebt:
·
Nachnutzung
eines gewerblich genutzten Bereiches für Wohnungsbau
·
Herstellung der
planungsrechtlichen Zulässigkeit einer drei bis maximal fünfgeschossigen
Bebauung
·
Schaffung attraktiver
durchgrünter Freiflächen im Quartiersinneren
·
Sicherung notwendiger Flächen für den ruhenden Verkehr
·
Festsetzung
und Umsetzung notwendiger Umweltschutzmaßnahmen
·
Bauliche
Ergänzungen an bestehenden Gebäuden entlang der Schlachthofstraße und Altonaer
Straße
·
Steuerung
der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bereich Schlachthofstraße
03
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan
der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
04
Der Vorhaben- und Erschließungsplan "Altonaer Höfe"
in seiner Fassung vom 28.01.2020 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung
(Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und
dessen Begründung gebilligt.
05
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes JOV734 "Altonaer
Höfe" und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB
werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden, beteiligt.
06
Der
Vorhabenträger bzw. seine jeweiligen Rechtsnachfolger sind im Rahmen des
Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu verpflichten,
mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum gemäß der im Entwurf vorliegenden
städtischen Richtlinie zum Erfurter Wohnbaulandmodell (Stadtratsbeschluss vom
22.05.2019 - DS 0346/19) bzw. der zum Zeitpunkt des Beschlusses des
Durchführungsvertrages geltenden Fassung der Richtlinie herzustellen.
(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 1a und 1b beigefügt.)