Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 23.01.2020 für das Vorhaben JOV734 "Altonaer Höfe" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich des Grundstücks Altonaer Straße 18 / Schlachthofstraße 80 soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan JOV734 "Altonaer Höfe"  aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt. 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

·         Nachnutzung eines gewerblich genutzten Bereiches für Wohnungsbau

·         Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer drei bis maximal fünfgeschossigen Bebauung

·         Schaffung attraktiver durchgrünter Freiflächen im Quartiersinneren

·         Sicherung notwendiger Flächen für den ruhenden Verkehr

·         Festsetzung und Umsetzung notwendiger Umweltschutzmaßnahmen

·         Bauliche Ergänzungen an bestehenden Gebäuden entlang der Schlachthofstraße und Altonaer Straße

·         Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bereich Schlachthofstraße

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

04

Der Vorhaben- und Erschließungsplan "Altonaer Höfe" in seiner Fassung vom 28.01.2020 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes JOV734 "Altonaer Höfe" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

06

Der Vorhabenträger bzw. seine jeweiligen Rechtsnachfolger sind im Rahmen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu verpflichten, mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum gemäß der im Entwurf vorliegenden städtischen Richtlinie zum Erfurter Wohnbaulandmodell (Stadtratsbeschluss vom 22.05.2019 - DS 0346/19) bzw. der zum Zeitpunkt des Beschlusses des Durchführungsvertrages geltenden Fassung der Richtlinie herzustellen.

 

(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 1a und 1b beigefügt.)