Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 22.06.2017 für das Vorhaben "Erweiterung des Katholischen Krankenhauses 'St. Johann Nepomuk' Erfurt" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

 

02
Für das Vorhabengebiet zwischen der Straßen Am Buchenberg, der Haarbergstraße und der Straßenbahntrasse soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan MEL704 "Erweiterung des Katholischen Krankenhauses 'St. Johann Nepomuk' Erfurt" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß Anlage 2 begrenzt.

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-        Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Psychiatrie mit 120 Betten

-        Umsetzung des Siegerentwurfs des durch den Vorhabenträger durchgeführten VOF-Verhandlungsverfahrens zur Objektplanung "Neubau Psychiatrie"

-        Sicherung einer öffentlich nutzbaren Wegeverbindung zwischen der Straßenbahnhaltestelle "Katholisches Krankenhaus" und der Ortslage Windischholzhausen

-        Herstellung einer Grünvernetzung zwischen dem Klinikpark des Katholischen Krankenhauses und dem Waldgebiet "Willrodaer Forst"

 

 

03
Von der frühzeitigen Unterrichtung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird auf Grund des Beschlusses 1579/09 vom 28.10.2009 zum Bebauungsplan MEL598 "Erweiterung des Katholischen Krankenhauses ´St. Johann Nepomuk´ Erfurt" gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen.

 

 

04

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes MEL704 "Erweiterung des Katholischen Krankenhauses 'St. Johann Nepomuk' Erfurt" in seiner Fassung vom 28.07.2017 (Anlage 2) mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 28.07.2017 (Anlage 4) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

 

05

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

 

06

Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 12 a – d beigefügt.)