Sitzung: 06.09.2017 StR/005/2017
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0726/17
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 07.03.2017, für
das Vorhaben „Wohngebiet Singerstraße/Hermann-Brill-Straße – Teilbereich
I" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem
Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1
dargestellten Bereich eingeleitet werden.
02
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
HER703 werden folgende Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebiets mit
Solitärbauten und Geschosswohnungsbau
-
planungsrechtliche
Umsetzung eines in einem Wettbewerbsverfahren zu entwickelnden
Bebauungskonzeptes hinsichtlich der baulich-architektonischen Ausprägung
sowie Art und Maß der baulichen Nutzung,
Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen
-
Sicherung
der Erschließung sowie einer Ost-West- bzw. Nord-Süd-Durchwegung des
Plangebietes
-
Sicherung
eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils unter Einbindung der Fortführung
des Kammweges
-
Sicherung
gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume
-
Bewältigung
möglicher Konflikte hinsichtlich Immissions- und Artenschutz
03
Die Grundzüge der
Auslobung für den Wettbewerb als Vorhabenbeschreibung (Anlage 2) sowie das
Bebauungskonzept (Anlage 3) werden als Grundlage für den hochbaulichen
Wettbewerb für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes HER703 "Wohngebiet
Singerstraße/ Hermann-Brill-Straße – Teilbereich I" unter Maßgabe der
vorgenannten im Weiteren zu beachtenden grundsätzlichen Planungsziele
gebilligt.
04
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch öffentliche
Auslegung des Vorentwurfes und dessen
Begründung des Bebauungsplanes HER703 "Wohngebiet
Singerstraße/Hermann-Brill-Straße" sowie auf die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die
Planung berührt werden, wird verzichtet, da dies nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr.2 BauGB bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 6 a – c beigefügt.)