Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 07.03.2017, für das Vorhaben „Wohngebiet Singerstraße/Hermann-Brill-Straße – Teilbereich I" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

 

02

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan HER703 werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-        Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebiets mit Solitärbauten und Geschosswohnungsbau

-        planungsrechtliche Umsetzung eines in einem Wettbewerbsverfahren zu entwickelnden Bebauungskonzeptes hinsichtlich der baulich-architektonischen Ausprägung sowie  Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen

-        Sicherung der Erschließung sowie einer Ost-West- bzw. Nord-Süd-Durchwegung des Plangebietes

-        Sicherung eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils unter Einbindung der Fortführung des Kammweges

-        Sicherung gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume

-        Bewältigung möglicher Konflikte hinsichtlich Immissions- und Artenschutz

 

 

03

Die Grundzüge der Auslobung für den Wettbewerb als Vorhabenbeschreibung (Anlage 2) sowie das Bebauungskonzept (Anlage 3) werden als Grundlage für den hochbaulichen Wettbewerb für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes HER703 "Wohngebiet Singerstraße/ Hermann-Brill-Straße – Teilbereich I" unter Maßgabe der vorgenannten im Weiteren zu beachtenden grundsätzlichen Planungsziele gebilligt.

 

 

04

Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch öffentliche Auslegung  des Vorentwurfes und dessen Begründung des Bebauungsplanes HER703 "Wohngebiet Singerstraße/Hermann-Brill-Straße" sowie auf die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, wird verzichtet, da dies nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.2  BauGB bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 6 a – c beigefügt.)