Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 28.02.2017 für das Vorhaben "Einkaufszentrum Anger 7" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich des zentralen innerstädtischen Quartiers zwischen der Reglerkirche auf der Südwestseite, der Bebauung der Bahnhofstraße auf der Westseite, des Angers auf der Nordseite und der Trommsdorffstraße auf der Ostseite soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1  BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT698 "Einkaufszentrum Anger 7" aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt. 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-    Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALT 698 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens Bau eines Einkaufszentrum mit einer Fläche von ca. 6.000 m2, des Weiteren Büroflächen, Wohnungen und Einrichtungen der Tagespflege für ältere Menschen geschaffen werden.

-    Der derzeit unstrukturiert bebaute Bereich der Reglermauer soll durch einen neu konzipierten Gebäudekomplex städtebaulich aufgewertet werden.

-    Die fußläufige Erschließung soll von den Fußgängerzonen Bahnhofsstraße und  Anger und der Straße Reglermauer erfolgen. Die Andienung des Grundstückes mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen soll für das Vorhaben und die angrenzenden Grundstücke über die Straße Reglermauer geplant und entsprechend geregelt werden.

-    Im Ergebnis der Realisierung des Einkaufszentrums sollen im Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Freifläche im rückwärtigen Bereich der Grundstücke hinter der Bahnhofstraße2-4 neu gestaltet und die Zugänglichkeit, sowie die Flächen für die Ver- und Entsorgung neu geordnet werden. Konkrete Vereinbarungen dazu werden im Durchführungsvertrag geschlossen.

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die Erhaltungs- und Sanierungsziele der der Satzung über die städtebauliche Sanierung in Erfurt, Altstadt (EFM101)  und Erhaltungssatzung für die Altstadt von Erfurt jeweils vom 15. Juni 1992 gebietsbezogen konkretisiert werden.

 

03

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ALT698 in seiner Fassung vom 28.02.2017 (Anlage2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT698 „Einkaufszentrum Anger 7“ und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)