Sitzung: 11.05.2017 StR/003-1/2017
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0127/17
Beschluss:
01
Für den Bereich zwischen Singerstraße,
Hermann-Brill-Straße und der südwestlich angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung
soll gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan HER693 "Wohngebiet
Singerstraße/Hermann-Brill-Straße" aufgestellt werden. Der Geltungsbereich
wird wie in Anlage 1 dargestellt begrenzt.
Mit dem
Bebauungsplan werden folgende Planziele angestrebt:
·
Städtebauliche und
freiraumplanerische Neuordnung des im Rahmen des Stadtumbaus freigelegten Areals,
·
Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem Standort und dem
Nachfragepotential angemessenen Wohnbebauung sowie Berücksichtigung einer
Fläche für Gemeinbedarf,
·
Ergänzung des
vorhandenen Geschosswohnungsbaubestandes durch eine zukunftsfähige innovative
Neubebauung,
·
Sicherung der Wohn-
und Aufenthaltsqualität für die bestehende angrenzende sowie für die geplante
Wohnbebauung,Â
·
Sicherung der
internen Erschließung und Anbindung des Quartiers an das örtliche
Erschließungsnetz.
02
Die dem Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplanes HER693 zu Grunde liegende informelle, städtebauliche Machbarkeitsstudie
in ihren darstellbaren Varianten (Anlagen 3-6) wird als Vorentwurf zum
Bebauungsplan gebilligt.
03
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch
öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes und dessen
Begründung durchgeführt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden, beteiligt.
04
Die Umlegung gemäß § 46 BauGB
wird angeordnet.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 6 a – e beigefügt.)