Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 14.12.2016, für das Vorhaben „Wohnanlage Talliner Straße“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

 

02

Für den Bereich im Ortsteil Moskauer Platz, nördlich der Talliner Straße soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2  Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan MOP695 „Wohnanlage Talliner Straße“ aufgestellt werden.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-        Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden  im Geschosswohnungsbau

-        Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

-        Bewältigung möglicher naturschutzrechtlicher Konflikte

-        angemessene Freiraumgestaltung

-        planungsrechtliche Umsetzung eines zu entwickelnden Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen

-        Sicherung der Erschließung

 

 

03

Die Vorhabenbeschreibung (Anlage 2) wird als Vorentwurf und Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes MOP695 "Wohnanlage Talliner Straße" gebilligt.

 

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes MOP695 "Wohnanlage Talliner Straße" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 11 a – b beigefügt.)