Sitzung: 09.03.2017 StR/002-1/2017
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0004/17
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 14.12.2016, für
das Vorhaben „Wohnanlage Talliner Straße“ wird gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich
eingeleitet werden.
02
Für den Bereich im Ortsteil Moskauer Platz,
nördlich der Talliner Straße soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 2 Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan MOP695
„Wohnanlage Talliner Straße“ aufgestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden im Geschosswohnungsbau
-
Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
-
Bewältigung
möglicher naturschutzrechtlicher Konflikte
-
angemessene
Freiraumgestaltung
-
planungsrechtliche
Umsetzung eines zu entwickelnden Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß
der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen
-
Sicherung
der Erschließung
03
Die Vorhabenbeschreibung (Anlage 2) wird
als Vorentwurf und Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes MOP695
"Wohnanlage Talliner Straße" gebilligt.
04
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes MOP695 "Wohnanlage
Talliner Straße" und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden, beteiligt.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 11 a – b beigefügt.)