Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 45, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan EFM099 „Arche“ soll geändert werden.

 

Der Geltungsbereich wird von den nachfolgenden, in der Gemarkung Erfurt gelegenen Flurstücken begrenzt:

im Norden:  durch die Marktstraße, die südliche Grenze des Straßenflurstückes 191 der Flur 141,

im Osten:     durch die Straße Große Arche, die westlichen Grenzen der Flurstücke 205 (Flur 141) und 109 (Flur 142),

im Süden:    die Kettenstraße, die nördliche Grenze des Flurstückes 102 der Flur 143,

im Westen:  die östliche Grenze des Domplatzes, die östliche Grenze des Flurstückes 110/97 der Flur 143.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes EFM099 "Arche", sollen die Erhaltungs- und Sanierungsziele der Sanierungssatzung EFM101 „Altstadt“ gebietsbezogen konkretisiert und folgende Planungsziele angestrebt werden:

-    Das Sanierungsziel zur Errichtung einer Tiefgarage im Blockinnenbereich der "Großen Arche" wird aufgegeben.

-    Städtebauliche Neuordnung des Quartiersinnenbereichs, Sicherung der Erschließung aller Grundstücke, teilweise Absicherung des ruhenden Verkehrs im Blockinnenbereich (in Freiaufstellung) sowie Verbesserung der Freiraumqualität,

-    Festsetzung öffentlicher Freiflächen im Blockinnenbereich

-    Sicherung der öffentlichen Durchwegung (Mettengasse)

-    Bauliche Arrondierung südlich der Mettengasse

 

 

02

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.

 

 

03

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes EFM099 "Arche", 1. Änderung, in seiner Fassung vom 19.09.2016 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes EFM099, Arche, 1. Änderung, und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

 

05

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind eine Bürgerversammlung mit den Eigentümern und Anliegern im Plangebiet durchzuführen und die Ergebnisse dieser Versammlung zu dokumentieren und dem Stadtrat vorzulegen.

 

 

06

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes EFM099 "Große Arche", 1. Änderung wird eine Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet.

 

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 10 a – c beigefügt.)