Sitzung: 15.06.2016 StR/006/2016
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 34, Nein: 2, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 0882/16
Beschluss:
01
Der Aufstellungsbeschluss für
die 2. Änderung des BebauungsplanesÂ
EFS034 "Weimarische Straße, Teilgebiet 2" vom 12.03.2008 (Beschluss – Nr.
052/2008)Â wird durch den folgenden
Wortlaut ersetzt:
Der zwischen der Weimarischen Straße und der Rudolstädter
Straße befindliche rechtswirksame
Bebauungsplan EFS034 "Weimarische Straße, Teilgebiet 2, 1.
Änderung" soll gem.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V. mit §1 Abs. 8
BauGB durch eine 2. Änderung geändert
werden.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches
entspricht der zeichnerischen Festsetzung zum Geltungsbereich des
rechtswirksamen Bebauungsplanes "Weimarische Straße, Teilgebiet 2, 1.
Änderung".
Mit der Bebauungsplanänderung werden
folgende Planungsziele angestrebt:
-
Für das SO(2) (T.E.C.)
sollen Festsetzungen getroffen werden, die eine Erhaltung und Entwicklung des
zentralen Versorgungsbereiches Altstadt gewährleisten. Nutzungsänderungen
die den im Auftrag des Stadtrates in
Arbeit befindlichen gutachterlichen Untersuchungen und der Entscheidung des Stadtrates
vorgreifen, sollen ausgeschlossen werden.
-
In den festgesetzten
Gewerbegebieten sollen ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit
nicht zentrenrelevantenÂ
Kernsortimenten nach der Erfurter
Sortimentsliste zulässig sein.
-
Diese Zulässigkeit soll auf alle
Gewerbegebiete ausgedehnt werden
02
Der Aufstellungsbeschluss für die 2.
Änderung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
(redakt. Hinweis: Die Ãœbersichtsskizze ist der
Niederschrift als Anlage 10 beigefügt.)