Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Für den Bereich Krämpfervorstadt, Geschwister-Scholl-Straße/ Iderhoffstraße soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan KRV690 "Geschwister-Scholl-Straße/ Iderhoffstraße" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

im Norden:   durch die Mitte der Geschwister-Scholl-Straße

im Osten:      durch die westliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 12 und 54/4, Flur 44, Gemarkung Erfurt-Mitte

im Süden:    durch die südliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 15/6; 15/4; 15/5; 15/2, Flur 44, Gemarkung Erfurt-Mitte, die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 15/2, durch die südliche Flurstücksgrenze der Iderhoffstraße,

im Westen:   durch die westliche Flurstücksgrenze der Werner-Uhlworm-Straße

 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-     Umsetzung der geänderten Sanierungsziele auf Grundlage des Integrierten städtebaulichen Rahmenkonzepts Äußere Oststadt,

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung verdichteter, gemischt genutzter Baustrukturen mit z.T. Geschosswohnungsbau,

-     Orientierung des Bebauungskonzepts bezüglich Struktur und Geschossigkeit an den städtebaulichen Vorgaben des Rahmenkonzepts sowie an den städtebaulich-architektonischen Maßgaben der angrenzenden Inneren Oststadt,

-     Errichtung von mehrgeschossigen Baustrukturen, insbesondere mit Ausbildung städtebaulich wirksamer Raumkanten straßenbegleitend entlang der Erschließungsstraßen,

-     Begrenzung der Geschossigkeit der Wohnbebauung auf maximal 4 Vollgeschosse plus Staffelgeschoss unter Berücksichtigung und Integration der zu erhaltenden Gebäude,

-     städtebauliche Integration einzelner denkmalgeschützter Bestandsgebäude, erhaltenswerter, ortsbildprägender Baustrukturen sowie einzelner bestehender Gewerbebetriebe,

-     Festsetzung neuer Erschließungsstraßen innerhalb des Quartiers mit Anbindung an das vorhandene Straßennetz, in Nord-Süd-Richtung: als Hauptachse in Verlängerung der Straße Am Alten Nordhäuser Bahnhof (optionale Stadtbahntrasse) sowie östlich des Flurstücks 7/8 (Gemarkung Erfurt-Mitte, Flur 44),

-     wohnnutzungsverträgliche Unterbringung des ruhenden Verkehrs der Neubauvorhaben vorrangig in Tiefgaragen, Ausschluss ebenerdiger separater Garagen

-     Schaffung qualitätvoller öffentlicher und privater Grün- und Freiflächen, 

-     Konfliktbewältigung hinsichtlich des Immissionsschutzes,

-     Ausschluss von Vergnügungsstätten,

-     Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die über die Größenordnung des Anlagentyps des Erfurter Ladens mit je maximal 200 m² Verkaufsfläche hinausgehen, mit der Ausnahme der Prüfung eines Standortes zur Einordnung eines Alternativstandortes bei Verlagerung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebes,

-     Ausschluss von die Wohnqualität mindernden und störenden Nutzungen im Blockinnenbereich,

-     Prüfung des Bedarfs und der Einordnung von Anlagen der sozialen Infrastruktur

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die Sanierungsziele des Sanierungsgebietes Äußere Oststadt "SA KRV421" gebietsbezogen konkretisiert und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bebauung geschaffen werden.

 

03

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes KRV690 in seiner Fassung vom 10.05.2016 (Anlage 2) wird gebilligt.

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes KRV690 durchzuführen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

05

Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

06

Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

07

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, mit den Grundstückseigentümern Gespräche aufzunehmen.

 

08

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans KRV690 wird eine Umlegung gemäß § 46 BauGB angeordnet.

 

09

Die Verwaltung wird gebeten, Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, den Bestand des Lagune e.V. an seinem bisherigen Standort langfristig zu sichern.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 7 a – b beigefügt.)