Sitzung: 28.04.2016 StR/004-1/2016
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0310/16
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 05.02.2016, für
das Vorhaben „Wohnquartier Ilversgehofener Platz“ wird gemäß § 12
Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich
eingeleitet werden.
02
Für den Bereich in
Ilversgehofen, nördlich der Stollbergstraße und östlich der Magdeburger Allee
soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB
der vorhabenbezogene Bebauungsplan ILV622 „Wohnquartier Ilversgehofener Platz“
aufgestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan werden
folgende Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden mit gewerblichen und
Dienstleistungsfunktionen im Erdgeschoss
-
Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
-
Bewältigung
möglicher Immissionskonflikte
-
Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohnumfeldes im Blockinnenbereich insbesondere durch angemessene
Freiraumgestaltung im rückwärtigen Bereich
-
planungsrechtliche
Umsetzung eines in einem Wettbewerbsverfahren zu entwickelnden
Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und
der überbaubaren Grundstücksflächen
-
Sicherung
der Erschließung
03
Der Lageplan des
Vorhabens (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) als Grundzüge des
Vorhabens werden als Grundlage der Wettbewerbsaufgabenstellung und des
Bebauungsplanes ILV622 "Wohnquartier Ilversgehofener Platz" unter
Maßgabe der vorgenannten im Weiteren zu beachtenden grundsätzlichen
Planungsziele gebilligt.
04
Der Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 13 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB verzichtet.
05
Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung
dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
07
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB)
abzuschließen, der die Durchführung eines Planungswettbewerbes gemäß RPW 2013
als Einladungswettbewerb durch den Vorhabenträger regelt und festzuschreibt,
dass einer der Preisträger des Wettbewerbes vom Vorhabenträger auf dessen
Kosten mit den vollständigen Planungsleistungen bis zur Ausführungsplanung
(einschließlich Leistungsphase 4 HOAI) zu beauftragen ist.
(redakt. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der
Niederschrift als Anlage 4 a – c beigefügt.)