Sitzung: 27.04.2016 StR/004/2016
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0077/16
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 22.01.2015 für das
Vorhaben "Quartier Lingel am Steigerwald" wird gemäß § 12
Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.
02
Für den Bereich zwischen Arndtstraße,
Arnstädter Straße, Martin-Andersen-Nexö-Straße und der Tennisanlage des ETC
"Rot-Weiß" e.V. soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB der
vorhabenbezogene Bebauungsplan LOV688Â
"Quartier Lingel am Steigerwald" aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung
Erfurt, Flur 120 und umfasst die Flurstücke: 105/6, 105/9, 105/12, 105/13,
109/7 und 103/3
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
werden folgende Planungsziele angestrebt:
-
Städtebauliche und
freiraumplanerische Neuordnung des Areals
-
Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem Standort und dem zu
erwartenden Nachfragepotential angemessenen Wohnbebauung
-
Sicherung der für
den späteren Umbau der "Südlichen Stadteinfahrt" erforderlichen
äußeren Erschließungsflächen
-
Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben, die über die Größenordnung des Anlagentyps des
Erfurter Ladens mit maximal 200 m² Verkaufsfläche hinausgehen
-
Umsetzung einer
ökologische Regenwasserbewirtschaftung auf den privaten Bauflächen im
Planungsgebiet und nachhaltige hydraulische Entlastung des Schindleichgrabens
als Vorflut
-    der Baumbestand ist gemäß Anlage 3 zu
erhalten
- die Querungsmöglichkeit für Fledermäuse ist
zu erhalten
03
Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
04
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur
Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
05
Der Flächennutzungsplan ist im
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
06
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit
dem Antragsteller vertraglich die Durchführung eines Planungswettbewerbs für das Vorhabengebiet
auf der Grundlage folgender Rahmenbedingungen zu vereinbaren:
-
Durchführung
eines Realisierungswettbewerbs nach den Richtlinien der RPW 2013 in Form eines
nicht offenen Einladungswettbewerbs mit mindestens 10 Teilnehmern
-
Einer der
Preisträger ist durch den Vorhabenträger mit der Hochbauplanung für die
straßenbegleitende Bebauung an der Martin-Andersen-Nexö-Straße sowie der
Arnstädter Straße mindestens bis zur Leistungsphase 5 entsprechend HOAI zu
beauftragen.
-
Für die
übrigen Bereiche sind durch den ausgewählten Preisträger architektonische
Gestaltungsregeln zu definieren, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
festgesetzt werden.
-
Die
Übernahme der Kosten des Wettbewerbsverfahrens erfolgt durch den Vorhabenträger
07
Die städtebaulichen Rahmenbedingungen der
Wettbewerbsauslobung werden dem Stadtrat vor Durchführung des Verfahrens zur
Entscheidung vorgelegt.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 4 a – c beigefügt.)