Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 22.01.2015 für das Vorhaben "Quartier Lingel am Steigerwald" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich zwischen Arndtstraße, Arnstädter Straße, Martin-Andersen-Nexö-Straße und der Tennisanlage des ETC "Rot-Weiß" e.V. soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan LOV688  "Quartier Lingel am Steigerwald" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Erfurt, Flur 120 und umfasst die Flurstücke: 105/6, 105/9, 105/12, 105/13, 109/7 und 103/3

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Städtebauliche und freiraumplanerische Neuordnung des Areals

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem Standort und dem zu erwartenden Nachfragepotential angemessenen Wohnbebauung

-     Sicherung der für den späteren Umbau der "Südlichen Stadteinfahrt" erforderlichen äußeren Erschließungsflächen

-     Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die über die Größenordnung des Anlagentyps des Erfurter Ladens mit maximal 200 m² Verkaufsfläche hinausgehen

-     Umsetzung einer ökologische Regenwasserbewirtschaftung auf den privaten Bauflächen im Planungsgebiet und nachhaltige hydraulische Entlastung des Schindleichgrabens als Vorflut

-     der Baumbestand ist gemäß Anlage 3 zu erhalten

-       die Querungsmöglichkeit für Fledermäuse ist zu erhalten

 

03

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

04

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

05

Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

06

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit dem Antragsteller vertraglich die Durchführung eines  Planungswettbewerbs für das Vorhabengebiet auf der Grundlage folgender Rahmenbedingungen zu vereinbaren:

-     Durchführung eines Realisierungswettbewerbs nach den Richtlinien der RPW 2013 in Form eines nicht offenen Einladungswettbewerbs mit mindestens 10 Teilnehmern

-     Einer der Preisträger ist durch den Vorhabenträger mit der Hochbauplanung für die straßenbegleitende Bebauung an der Martin-Andersen-Nexö-Straße sowie der Arnstädter Straße mindestens bis zur Leistungsphase 5 entsprechend HOAI zu beauftragen.

-     Für die übrigen Bereiche sind durch den ausgewählten Preisträger architektonische Gestaltungsregeln zu definieren, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden.

-     Die Ãœbernahme der Kosten des Wettbewerbsverfahrens erfolgt durch den Vorhabenträger

 

07

Die städtebaulichen Rahmenbedingungen der Wettbewerbsauslobung werden dem Stadtrat vor Durchführung des Verfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 4 a – c beigefügt.)