Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 43, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 4 beigefügte  1. Änderung  zur "Satzung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und über die Sicherung der Gehwege im Winter in der Landeshauptstadt Erfurt (Straßenreinigungssatzung - StrReiEF)“.

 

02

Der Beschluss ist vor seiner öffentlichen Bekanntmachung dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorzulegen (§21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO). Mit der Vorlage ist um die Genehmigung zur vorzeitigen Bekanntmachung zu ersuchen (§ 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO).

 

03

Nach Ablauf der unbeanstandet gebliebenen Prüffrist der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Thür KO) oder nach der ausdrücklichen Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung (§ 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO) ist die Satzung im Amtsblatt bekannt zu machen. Zusätzlich zur Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt ist die Satzung in geänderter Form allen Eigentümer-, Vermieter- und Verwaltungsgesellschaften welche in der LH Erfurt über 100 Wohneinheiten besitzen oder verwalten in schriftlicher Form zu übergeben und auf deren Einhaltung hinzuweisen.

 

04

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei der SWE Stadtwirtschaft GmbH für die Neukalkulation der Kosten für die öffentliche Straßenreinigung und weiteren Sonderreinigungsleistungen für den Zeitraum 2016 bis 2019 mit geändertem Leistungsumfang das Entgelt auf der Grundlage der Kalkulation nach dem öffentlichen Preisrecht (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953, BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953, zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung – LSP vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)) anzufordern und durch einen unabhängigen Prüfer im Auftrag der Stadt feststellen zu lassen.

Auf der Grundlage des festgestellten Entgelts ist die Gebührenkalkulation durchzuführen. Die daraus sich ergebenden Änderungen der Gebührensatzung sowie die Änderungen der weiteren Leistungen mit Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 12 beigefügt.)