Sitzung: 16.09.2015 StR/036/2015
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 43, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1286/15
Beschluss:
01
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 4
beigefügte 1. Änderung zur "Satzung
über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und über die Sicherung
der Gehwege im Winter in der Landeshauptstadt Erfurt (Straßenreinigungssatzung - StrReiEF)“.
02
Der Beschluss ist vor seiner öffentlichen
Bekanntmachung dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorzulegen (§21 Abs. 3 Satz 1
ThürKO). Mit der Vorlage ist um die Genehmigung zur vorzeitigen Bekanntmachung
zu ersuchen (§ 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO).
03
Nach Ablauf der unbeanstandet gebliebenen
Prüffrist der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Thür KO) oder nach der
ausdrücklichen Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung (§ 21 Abs. 3 Satz 3
ThürKO) ist die Satzung im Amtsblatt bekannt zu machen. Zusätzlich zur
Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt ist die Satzung in geänderter Form
allen Eigentümer-, Vermieter- und Verwaltungsgesellschaften welche in der LH
Erfurt über 100 Wohneinheiten besitzen oder verwalten in schriftlicher Form zu
übergeben und auf deren Einhaltung hinzuweisen.
04
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei
der SWE Stadtwirtschaft GmbH für die Neukalkulation der Kosten für die
öffentliche Straßenreinigung und weiteren Sonderreinigungsleistungen für den
Zeitraum 2016 bis 2019 mit geändertem Leistungsumfang das Entgelt auf der
Grundlage der Kalkulation nach dem öffentlichen Preisrecht (Verordnung PR Nr.
30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953, BAnz. Nr. 244
vom 18.12.1953, zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen
für die Preisermittlung – LSP vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244),
zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.
I S. 2304)) anzufordern und durch einen unabhängigen Prüfer im Auftrag der
Stadt feststellen zu lassen.
Auf der Grundlage des festgestellten
Entgelts ist die Gebührenkalkulation durchzuführen. Die daraus sich ergebenden
Änderungen der Gebührensatzung sowie die Änderungen der weiteren Leistungen mit
Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.
(redakt. Hinweis: Die Anlage des
Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 12 beigefügt.)