Sitzung: 24.06.2015 StR/047/2015
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 7, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Vorlage: 0198/15
Beschluss:
01
Der Stadtratsbeschluss Nr. 2145/13 vom
13.03.2014 über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes
ALT424 "Löbertor" (Stadtratsbeschluss Nr. 0327/95 vom 20.12.1995),
sowie Aufstellungsbeschluss und Billigung des Vorentwurfes und frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung zum
Bebauungsplan ALT424 "Löbertor" wird aufgehoben.
02
Der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan BP ALT 424 "Löbertor" gemäß Stadtratsbeschluss Nr.
0327/95 vom 20.12.1995 wird hinsichtlich des Geltungsbereiches entsprechend der
zeichnerischen Festsetzungen im Vorentwurf des Bebauungsplanes in seiner
Fassung vom 16.04.2015 (Anlage 2) und der Planungsziele wie folgt
geändert: Â
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der Voraussetzung für eine Freilegung der städtischen Liegenschaften westlich
der Eichenstraße zugunsten familienfreundlicher innerstädtischer Wohnnutzungen
inklusive Baugruppenkonzepten
-
städtebauliche
Neuordnung des Gebietes südlich der Neuwerkstraße / Löbertor
-
Wiederherstellung
des Stadtraumes südlich der Neuwerkstraße mit einer Wohn- und
Geschäftshausbebauung im Erdgeschoß mit EinzelhandelÂ
-
Verbesserung
der Nahversorgung des Wohnstandortes innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches Altstadt durch Einordnung eines großflächigen
Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Vollsortimenter mit mindestens 1.600 qm
Verkaufsfläche südlich der Neuwerkstraße
-
Sicherung
einer transparenten Schaufensterfront des Einzelhandels zur Neuwerkstraße
-
Verlagerung
der ungeordneten provisorischen Pkw-Stellplätze westlich der Eichen- und
südlich der Neuwerkstraße in ein direkt vom Juri-Gagarin-Ring anfahrbares
Parkhaus mit 420 bis maximal 505 Pkw-Stellplätzen am Juri-Gagarin-Ring
-
Ausschluss
von Störungen auf die angrenzenden Wohnnutzungen durch geeignete
Hüllkonstruktionen insbesondere bzgl. Licht- und Lärmschutz
-
Anlage
eines Gründaches
-
Schaffung
eines qualitätsvollen Altstadteinganges als Fuß- und Radweg mit Baumpflanzungen
-
Sicherung
von dem Altstadteingang angemessenen Fassaden
03
Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt
Erfurt bekannt zu machen.
04
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes ALT424
„Löbertor“ in seiner Fassung vom 16.04.2015 (Anlage 2) und die Begründung
(Anlage 3) werden gebilligt.
05
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des Bebauungsplanes ALT424 „Löbertor“ und dessen Begründung
durchzuführen.
Darüber hinausgehende informelle
Bürgerbeteiligungsformate, wie Bürgerversammlungen sind anhand der konkreten
Bebauungskonzepte durchzuführen.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden,
sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
06
Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
07
Mit dem Bebauungsplan ALT424 „Löbertor“
werden die Sanierungsziele der Satzung über die städtebauliche Sanierung in
Erfurt, Altstadt (EFM101) gebietsbezogen konkretisiert.
08
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ALT424 "Löbertor" wird
eine Umlegung gemäß § 45 BauGB angeordnet.
09
Der Stadtrat beschließt die Veräußerung der
in der Anlage 5 genannten Grundstücke nach öffentlicher Ausschreibung
mindestens zum Verkehrswert und erklärt die Belastungsvollmacht sowie den
Rangrücktritt für den Kaufpreis nebst Investitionssumme. Die Ausschreibung ist
gebunden an die Umsetzung der genannten Sanierungsziele, deren Einhaltung
nachzuweisen ist.
Bei der Umsetzung der Veräußerung ist in
einem ersten Schritt zum Zwecke der Entwicklung eines konkreten Vorhabens durch
einen Vorhabenträger eine Kaufoption zuÂ
vereinbaren.
Die Veräußerung ist unter den Vorbehalt zu stellen,Â
dass nach Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB der Stadtrat eine Abwägung
zugunsten des Festsetzungsvorschlages billigt, das vorgelegte konkrete
Bebauungskonzept des Vorhabenträgers bestätigt hat und die planungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens nach § 33 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 BauGB eingetreten
ist.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)