Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 7, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Der Stadtratsbeschluss Nr. 2145/13 vom 13.03.2014 über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes ALT424 "Löbertor" (Stadtratsbeschluss Nr. 0327/95 vom 20.12.1995), sowie Aufstellungsbeschluss und Billigung des Vorentwurfes und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung  zum Bebauungsplan ALT424 "Löbertor" wird aufgehoben.

 

02

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan BP ALT 424 "Löbertor" gemäß Stadtratsbeschluss Nr. 0327/95 vom 20.12.1995 wird hinsichtlich des Geltungsbereiches entsprechend der zeichnerischen Festsetzungen im Vorentwurf des Bebauungsplanes in seiner Fassung vom 16.04.2015 (Anlage 2) und der Planungsziele wie folgt geändert:  

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Schaffung der Voraussetzung für eine Freilegung der städtischen Liegenschaften westlich der Eichenstraße zugunsten familienfreundlicher innerstädtischer Wohnnutzungen inklusive Baugruppenkonzepten

-     städtebauliche Neuordnung des Gebietes südlich der Neuwerkstraße / Löbertor

-     Wiederherstellung des Stadtraumes südlich der Neuwerkstraße mit einer Wohn- und Geschäftshausbebauung im Erdgeschoß mit Einzelhandel 

-     Verbesserung der Nahversorgung des Wohnstandortes innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches Altstadt durch Einordnung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Vollsortimenter mit mindestens 1.600 qm Verkaufsfläche südlich der Neuwerkstraße

-     Sicherung einer transparenten Schaufensterfront des Einzelhandels zur Neuwerkstraße

-     Verlagerung der ungeordneten provisorischen Pkw-Stellplätze westlich der Eichen- und südlich der Neuwerkstraße in ein direkt vom Juri-Gagarin-Ring anfahrbares Parkhaus mit 420 bis maximal 505 Pkw-Stellplätzen am Juri-Gagarin-Ring

-     Ausschluss von Störungen auf die angrenzenden Wohnnutzungen durch geeignete Hüllkonstruktionen insbesondere bzgl. Licht- und Lärmschutz

-     Anlage eines Gründaches

-     Schaffung eines qualitätsvollen Altstadteinganges als Fuß- und Radweg mit Baumpflanzungen

-     Sicherung von dem Altstadteingang angemessenen Fassaden

 

03

Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

 

04

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes ALT424 „Löbertor“ in seiner Fassung vom 16.04.2015 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes ALT424 „Löbertor“ und dessen Begründung durchzuführen.

Darüber hinausgehende informelle Bürgerbeteiligungsformate, wie Bürgerversammlungen sind anhand der konkreten Bebauungskonzepte durchzuführen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

06

Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

07

Mit dem Bebauungsplan ALT424 „Löbertor“ werden die Sanierungsziele der Satzung über die städtebauliche Sanierung in Erfurt, Altstadt (EFM101) gebietsbezogen konkretisiert.

 

08

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ALT424 "Löbertor" wird eine Umlegung gemäß § 45 BauGB angeordnet.

 

09

Der Stadtrat beschließt die Veräußerung der in der Anlage 5 genannten Grundstücke nach öffentlicher Ausschreibung mindestens zum Verkehrswert und erklärt die Belastungsvollmacht sowie den Rangrücktritt für den Kaufpreis nebst Investitionssumme. Die Ausschreibung ist gebunden an die Umsetzung der genannten Sanierungsziele, deren Einhaltung nachzuweisen ist.

Bei der Umsetzung der Veräußerung ist in einem ersten Schritt zum Zwecke der Entwicklung eines konkreten Vorhabens durch einen Vorhabenträger eine Kaufoption zu  vereinbaren.

Die Veräußerung  ist unter den Vorbehalt  zu stellen,  dass nach Durchführung der öffentlichen Auslegung nach §  3 Abs. 2 BauGB der Stadtrat eine Abwägung zugunsten des Festsetzungsvorschlages billigt, das vorgelegte konkrete Bebauungskonzept des Vorhabenträgers bestätigt hat und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 33 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 BauGB eingetreten ist.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)