Sitzung: 27.05.2015 StR/032/2015
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 2074/14
Beschluss:
01
Für den Bereich Leipziger Straße 71 soll
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan JOV648 „Nördlich
Leipziger Straße / Innsbrucker Weg“ aufgestellt werden. Der Bereich wird
entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf
zum Bebauungsplan umgrenzt.
Mit dem Bebauungsplan werden u.a. folgende
Planungsziele angestrebt:
-  Geordnete städtebauliche
Entwicklung und Revitalisierung einer Gewerbebrache
- Â Entwicklung eines
Gewerbegebietes mit einem dem Umfeld angepassten Störgrad
- Â Festsetzung von
Umweltschutzmaßnahmen
- Â Ausschluss von
Einzelhandel und Vergnügungsstätten
-  Allgemeine Zulässigkeit
von Anlagen für soziale, gesundheitliche und kulturelle Zwecke.
02
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
03
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes JOV648
„Nördlich Leipziger Straße / Innsbrucker Weg“ in seiner Fassung vom 13.04.2015
(Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.
04
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch
öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes JOV648 „Nördlich
Leipziger Straße / Innsbrucker Weg“ und dessen Begründung durchzuführen.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden,
sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
05
Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Vorhabenträger einen erforderlichen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB
zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der
Niederschrift als Anlagen 2 a – d beigefügt.)