Beschluss:

 

01

Für den Bereich Leipziger Straße 71 soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan JOV648 „Nördlich Leipziger Straße / Innsbrucker Weg“ aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.

 

Mit dem Bebauungsplan werden u.a. folgende Planungsziele angestrebt:

-     Geordnete städtebauliche Entwicklung und Revitalisierung einer Gewerbebrache

-     Entwicklung eines Gewerbegebietes mit einem dem Umfeld angepassten Störgrad

-     Festsetzung von Umweltschutzmaßnahmen

-     Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten

-     Allgemeine Zulässigkeit von Anlagen für soziale, gesundheitliche und kulturelle Zwecke.

 

02

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

03

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes JOV648 „Nördlich Leipziger Straße / Innsbrucker Weg“ in seiner Fassung vom 13.04.2015 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes JOV648 „Nördlich Leipziger Straße / Innsbrucker Weg“ und dessen Begründung durchzuführen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

05

Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen erforderlichen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 2 a – d beigefügt.)