Beschluss:

 

01

Der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALT646 "Wohnquartier Graphisches Viertel", beschlossen am 12.06.2014, Beschluss Nr. 0336/13 wird hinsichtlich des Geltungsbereiches entsprechend der zeichnerischen Festsetzung im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Anlage 2) geändert.

 

02

Der Stadtrat beschließt die Zwischenabwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden eingegangenen Stellungnahmen. Das Abwägungsergebnis mit Begründung  (Anlage 5) ist Bestandteil des Beschlusses.

 

03

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT646 „Wohnquartier Graphisches Viertel“ in seiner Fassung vom 28.08.2014 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

04

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT646 „Wohnquartier Graphisches Viertel“ und die Begründung sind nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

05

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

06

Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 8 a – d beigefügt.)