Sitzung: 01.10.2014 StR/011/2014
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1386/14
Beschluss:
01
Der
Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALT646
"Wohnquartier Graphisches Viertel", beschlossen am 12.06.2014,
Beschluss Nr. 0336/13 wird hinsichtlich des Geltungsbereiches entsprechend
der zeichnerischen Festsetzung im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
(Anlage 2) geändert.
02
Der Stadtrat beschließt die Zwischenabwägung zu den im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden eingegangenen
Stellungnahmen. Das Abwägungsergebnis mit Begründung (Anlage 5) ist Bestandteil des Beschlusses.
03
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT646 „Wohnquartier
Graphisches Viertel“ in seiner Fassung vom 28.08.2014 (Anlage 2) und die
Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.
Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
durchgeführt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13
Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
04
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT646 „Wohnquartier
Graphisches Viertel“ und die Begründung sind nach § 13a Abs. 2 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
05
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
06
Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt
ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 8 a – d beigefügt.)