Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan ANV644 "Albrechtsstraße - Bergstraße", beschlossen am 27.09.2012 (Beschluss Nr. 1521/12), wird wie folgt geändert:

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

im Norden:  durch den Beginn des öffentlichen Straßenraumes der Baumerstraße, An der Auenschanze, die östliche Verlängerung der südlichen Grenze der Treppenstraße, der Auenstraße und der Karlstraße

im Osten:     durch den Beginn des öffentlichen Straßenraumes der Adalbertstraße, der Talstraße und des Boyneburgufers

im Süden:     durch den Beginn des öffentlichen Straßenraumes der Leopoldstraße, der Auenstraße, der Moritzwallstraße und der Blumenstraße

im Westen: durch den Beginn des öffentlichen Straßenraumes der Albrechtstraße, der Mühlhäuser Straße, einschließlich der Grundstücke auf der nordwestlichen Straßenseite der Albrechtstraße zwischen Mühlhäuser Straße und Nordhäuser Straße, einschließlich der Grundstücke auf der südwestlichen Seite der Nordhäuser Straße zwischen Albrechtstraße und Veilchenstraße und den Beginn des öffentlichen Straßenraumes der Nordhäuser Straße

(siehe Anlage 1)

 

02

Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

03

Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

04

Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes ANV644 "Albrechtsstraße - Bergstraße"  (Anlage 2) in seiner Fassung vom 23.06.2014 und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

05

Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes ANV644 "Albrechtsstraße - Bergstraße" und die Begründung sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

06

Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

(redakt, Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)