Sitzung: 01.10.2014 StR/011/2014
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0212/14
Beschluss:
01
Der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan ANV644
"Albrechtsstraße - Bergstraße", beschlossen am 27.09.2012 (Beschluss
Nr. 1521/12), wird wie folgt geändert:
Der Geltungsbereich wird
begrenzt:
im Norden: durch den Beginn des öffentlichen
Straßenraumes der Baumerstraße, An der Auenschanze, die östliche Verlängerung
der südlichen Grenze der Treppenstraße, der Auenstraße und der Karlstraße
im Osten:    durch den Beginn des öffentlichen Straßenraumes der
Adalbertstraße, der Talstraße und des Boyneburgufers
im Süden:    durch den Beginn des öffentlichen Straßenraumes der
Leopoldstraße, der Auenstraße, der Moritzwallstraße und der Blumenstraße
im Westen: durch den Beginn des öffentlichen Straßenraumes
der Albrechtstraße, der Mühlhäuser Straße, einschließlich der Grundstücke auf
der nordwestlichen Straßenseite der Albrechtstraße zwischen Mühlhäuser Straße
und Nordhäuser Straße, einschließlich der Grundstücke auf der südwestlichen
Seite der Nordhäuser Straße zwischen Albrechtstraße und Veilchenstraße und den
Beginn des öffentlichen Straßenraumes der Nordhäuser Straße
(siehe Anlage 1)
02
Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt
zu machen.
03
Das Verfahren wird im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB
abgesehen.
04
Der Entwurf des einfachen
Bebauungsplanes ANV644 "Albrechtsstraße - Bergstraße" (Anlage 2) in seiner Fassung vom 23.06.2014
und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.
05
Der Entwurf des einfachen
Bebauungsplanes ANV644 "Albrechtsstraße - Bergstraße" und die
Begründung sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden,
sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB
i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
06
Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB
i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
(redakt, Hinweis: Die
Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)