Beschluss:
Ehrenkodex für Stadtratsmitglieder der
Landeshauptstadt Erfurt
Die kommunalen
Mandatsträger unterstützen alle Maßnahmen gegen Korruption und werden korruptes
Verhalten weder bei der Verwaltung der Stadt noch bei sich selbst dulden.
Dieser Ehrenkodex ist jedem Stadtratsmitglied
bei seiner Vereidigung zu überreichen.
1. Leitsätze
Jedes
Stadtratsmitglied wird Korruptionsversuche abwehren und den Anschein vermeiden,
für persönliche Vorteile im Zusammenhang mit der Stadtratstätigkeit empfänglich
zu sein.
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2. Annahme von Geldzuwendungen
(1) Die
Stadtratsmitglieder nehmen Geldzuwendungen, die ihnen in direktem oder indirektem
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rats- und Ausschussmitglieder angeboten
werden, nicht an.
(2) Geldspenden,
die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit für die Stadt Erfurt empfangen
werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk unverzüglich dem Büro des
Oberbürgermeisters zur ausschließlichen Verwendung zu dem vom Spender
angegebenen Zweck, bei Fehlen einer Zweckbestimmung für gemeinnützige Zwecke
zuzuleiten.
3. Annahme von sonstigen Vorteilen
(1)
Sachgeschenke sowie sonstige Vorteile, bei denen nahe liegt, dass sie in
Hinblick auf die Mandatsträgereigenschaft übergeben werden, nehmen die
Stadtratsmitglieder grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hiervon gilt für
Sachgeschenke und sonstige Vorteile ohne wirtschaftlichen Wert oder mit geringem
wirtschaftlichen Wert (bis 25 €).
(2)
Gastgeschenke, die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit für die Stadt
Erfurt empfangen werden, werden mit einem entsprechenden Vermerk unverzüglich
an das Büro des Oberbürgermeisters weitergeleitet. Auf Antrag des Empfängers
entscheidet der Ältestenrat darüber, ob sie im Besitz des Empfängers oder im
Eigentum der Landeshauptstadt Erfurt – Stadtverwaltung - verbleiben oder für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
4. Einladungen zu Veranstaltungen
(1) Kommunikatives
Handeln und der Kontakt mit den Vertretern der gesellschaftlichen Gruppen
zählen zu den wesentlichen Bestandteilen der Mandatsausübung. Bei der Annahme
von Einladungen üben die Stadtratsmitglieder jedoch Zurückhaltung, wenn sich
daraus Abhängigkeiten ergeben können.
(2) Die
Teilnahme an repräsentativen Veranstaltungen (z.B. Essen, Empfängen oder
Festveranstaltungen) ist als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den
Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet.
5. Berater- und Honorarverträge
Die Mitglieder
des Stadtrates verpflichten sich, geschäftliche Beziehungen mit der Stadt oder
städtischen Gesellschaften und sonstige geschäftliche Beziehungen zu Dritten,
die zu Interessenkollisionen bei der Wahrnehmung des Mandates führen
können, der/dem Vorsitzenden des Stadtrates/Ausschusses
anzuzeigen.
6. Ältestenrat
(1) Der
Ältestenrat achtet auf die Einhaltung des Kodex und spricht bei tatsächlichen
Anhaltspunkten für Verstöße Empfehlungen aus. Er übernimmt insofern eine
Wächterfunktion. Die Beratungen sind vertraulich.
(2) Er ist über die Missachtung des Ehrenkodex
durch Mandatsträger bzw. bei entsprechendem Verdacht zu informieren.