Sitzung: 12.03.2014 StR/003/2014
Beschluss: Erledigt wegen Annahme Änderungsantrag
Abstimmung: Ja: 43, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1466/13
Beschluss:
Der § 9 der Benutzungs- und
Entgeltordnung zur kurzzeitigen Überlassung von Räumen und Flächen der
Landeshauptstadt Erfurt in Fassung des Beschlusses zur Drucksache 0041/13 wird
wie folgt geändert [Änderungen fett]:
§ 9
Abweichende
Mietzahlungsregelung
(1) Auf Antrag des Mieters kann für Objekte aus
der Anlage 1 eine Reduzierung der Mietzahlung vereinbart werden.
Voraussetzung für diese Reduzierung ist, dass die
von der Landeshauptstadt überlassenen Räumlichkeiten oder Objekte in Erfüllung
von Gemeindeaufgaben genutzt werden,
vgl. § 67 Abs. 4 ThürKO[1].
(2) Unter Erfüllung von Gemeindeaufgaben
in diesem Sinne sind alle Aktivitäten von Vereinen, Verbänden und sonstigen
Körperschaften mit Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt zu verstehen, die die
Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. § 2 ThürKO[2]) unterstützen oder entlasten und zu diesem im öffentlichen Interesse
liegenden Zweck das Objekt anmieten möchten.
(3) ImÂ
Einzelnen müssen für eine Reduzierung der Miete folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
- Einreichung
eines Antrags (auch "Daueranträge" möglich) von Vereinen die
entweder eingetragen sind oder nicht (sog. nicht rechtsfähige Vereine), Verbänden oder sonstigen Körperschaften mit
Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt
- Nachweis der
Gemeinnützigkeit
- Auf den Gemeinnützigkeitsnachweis kann im
Einzelfall verzichtet werden, wenn dieser nicht geführt werden kann, z.B.
bei nicht eingetragenen Vereinen
- Angabe des
Grundes der Veranstaltung/Anmietung, der dem Zweck, eine Gemeinaufgabe zu
dienen, erfüllen muss und nicht rein privat motiviert sein darf (wie z.B.
Familienfeiern, Geburtstage usw.)
Eine gewährte Mietermäßigung ist im Mietvertrag
offen auszuweisen.
(4) Die Ermäßigung beläuft sich regelmäßig auf 60
% der Miete. Eine weitere Ermäßigung bis 100 % kann bei zusätzlicher Vorlage
einer Kooperationsvereinbarung oder eines Fördernachweises der Landeshauptstadt
Erfurt, aus denen sich eine unmittelbare Entlastung der Landeshauptstadt Erfurt
von ihren Gemeindeaufgaben ergibt, gewährt werden.
(5)Die Reduzierung im o. g. Sinne umfasst nicht
die anfallende Nebenkostenpauschale gem. § 8 Abs. 2 und die Kaution gem. § 8
Abs. 5.
(6) Für Veranstaltungen, bei denen
Eintrittsgelder erhoben werden, wird grundsätzlich keine Reduzierung im
o. g. Sinne für die Raum-/Objektmiete gewährt. Wird ein Eintrittsgeld
erhoben, das nur die Kosten der Veranstaltung deckt, kann auf der Grundlage der
nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben die Raummiete ganz oder teilweise
erlassen werden. Für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen ist keine Befreiung
von der Raummiete zu gewähren.
(7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung
eines bestimmten Objektes im obigen Sinne. Die Entscheidung über die Vergabe
eines bestimmten Objektes im o. g. Sinne trifft die Landeshauptstadt Erfurt.
[1]
§ 67 Abs. 4 ThürKO lautet:
Das Verschenken und die unentgeltliche
Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig. Die (…) Überlassung von
Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben (…) fällt nicht unter dieses
Verbot.
[2]
 § 2 ThürKO
lautet:
(1) Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen
spezifischen Bezug haben (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).
(2) Zu den Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der
Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des
Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe,
die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Nahverkehrs,
die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung,
die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an
Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und
Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der
öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der
Brandschutz.
(…)