Beschluss: Erledigt wegen Annahme Änderungsantrag

Abstimmung: Ja: 43, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der § 9 der Benutzungs- und Entgeltordnung zur kurzzeitigen Überlassung von Räumen und Flächen der Landeshauptstadt Erfurt in Fassung des Beschlusses zur Drucksache 0041/13 wird wie folgt geändert [Änderungen fett]:

 

§ 9

Abweichende Mietzahlungsregelung

 

(1) Auf Antrag des Mieters kann für Objekte aus der Anlage 1 eine Reduzierung der Mietzahlung vereinbart werden.

 

Voraussetzung für diese Reduzierung ist, dass die von der Landeshauptstadt überlassenen Räumlichkeiten oder Objekte in Erfüllung von Gemeindeaufgaben  genutzt werden, vgl. § 67 Abs. 4 ThürKO[1].

 

 

(2) Unter Erfüllung von Gemeindeaufgaben in diesem Sinne sind alle Aktivitäten von Vereinen, Verbänden und sonstigen Körperschaften mit Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt zu verstehen, die die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. § 2 ThürKO[2]) unterstützen oder entlasten und zu diesem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck das Objekt anmieten möchten.

 

(3) Im  Einzelnen müssen für eine Reduzierung der Miete folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Einreichung eines Antrags (auch "Daueranträge" möglich) von Vereinen die entweder eingetragen sind oder nicht (sog. nicht rechtsfähige Vereine), Verbänden  oder sonstigen Körperschaften mit Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Auf den Gemeinnützigkeitsnachweis kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn dieser nicht geführt werden kann, z.B. bei nicht eingetragenen Vereinen
  • Angabe des Grundes der Veranstaltung/Anmietung, der dem Zweck, eine Gemeinaufgabe zu dienen, erfüllen muss und nicht rein privat motiviert sein darf (wie z.B. Familienfeiern, Geburtstage usw.)

 

Eine gewährte Mietermäßigung ist im Mietvertrag offen auszuweisen.

 

(4) Die Ermäßigung beläuft sich regelmäßig auf 60 % der Miete. Eine weitere Ermäßigung bis 100 % kann bei zusätzlicher Vorlage einer Kooperationsvereinbarung oder eines Fördernachweises der Landeshauptstadt Erfurt, aus denen sich eine unmittelbare Entlastung der Landeshauptstadt Erfurt von ihren Gemeindeaufgaben ergibt, gewährt werden.

 

(5)Die Reduzierung im o. g. Sinne umfasst nicht die anfallende Nebenkostenpauschale gem. § 8 Abs. 2 und die Kaution gem. § 8 Abs. 5.

 

(6) Für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, wird grundsätzlich keine Reduzierung im o. g. Sinne für die Raum-/Objektmiete gewährt. Wird ein Eintrittsgeld erhoben, das nur die Kosten der Veranstaltung deckt, kann auf der Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben die Raummiete ganz oder teilweise erlassen werden. Für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen ist keine Befreiung von der Raummiete zu gewähren.

 

(7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines bestimmten Objektes im obigen Sinne. Die Entscheidung über die Vergabe eines bestimmten Objektes im o. g. Sinne trifft die Landeshauptstadt Erfurt.

 

 

 



[1] § 67 Abs. 4 ThürKO lautet:

Das Verschenken und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig. Die (…) Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben (…) fällt nicht unter dieses Verbot.

 

[2]  § 2 ThürKO lautet:

(1) Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).

 

(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Nahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz.

(…)