Sitzung: 18.12.2013 StR/017/2013
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 4, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 1166/13
Beschluss:
01
Der Beschlusspunkt 02 des Einleitungs- und Aufstellungsbeschlusses für
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan MAR628 "Wohnbebauung nördlich der Rochlitzer Straße" (Beschluss-Nr.1342/11),
beschlossen am 23.11.2011 und bekanntgemacht
im Amtsblatt Nr. 20 am 30.12.2011, wird aufgehoben.
Der Titel des Bebauungsplanes
MAR628 "Wohnbebauung nördlich der
Rochlitzer Straße" wird in MAR628 „Wohnbebauung
Marbacher Höhe“ geändert.
02
Für den Bereich in Marbach, nördlich der
Rochlitzer Straße und westlich der Stendaler Straße soll gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan MAR628
„Wohnbebauung Marbacher Höhe“ aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend
der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Entwurf zum
Bebauungsplan umgrenzt.Â
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Ãœberplanung eines
bislang gewerblich genutzten Grundstücks
-Â Â Â Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines
gestalterischÂ
 hochwertigen Wohngebietes entsprechend
des städtebaulichen und architektonischen
 Gestaltungshandbuches
-
Zulässigkeit von
einzelstehenden Einfamilienhäusern (Einzelhäuser) in ein- bis
 zweigeschossiger Bauweise
-
Festsetzung von
Erschließungsanlagen und Umweltschutzmaßnahmen
03
Der Entwurf des Bebauungsplanes MAR628
"Wohnbebauung Marbacher Höhe" in seiner Fassung vom 12.11.2013 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden
gebilligt.
04
Der Entwurf des Bebauungsplanes MAR628 "Wohnbebauung Marbacher
Höhe" dessen Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen (Anlage 12) sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
05
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der Zeitpunkt, Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung sowie Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener
Informationen sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt
bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Vorhabenträger einen erforderlichen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB
zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
(Redaktioneller Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses
sind der Niederschrift als Anlage 2 a - c beigefügt.)