Beschluss:

 

01

Der Beschlusspunkt 02 des Einleitungs- und Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan MAR628 "Wohnbebauung nördlich der Rochlitzer Straße" (Beschluss-Nr.1342/11), beschlossen am 23.11.2011 und bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 20 am 30.12.2011, wird aufgehoben.

 

Der Titel des Bebauungsplanes MAR628 "Wohnbebauung nördlich der Rochlitzer Straße" wird in MAR628 „Wohnbebauung Marbacher Höhe“ geändert.

 

02

Für den Bereich in Marbach, nördlich der Rochlitzer Straße und westlich der Stendaler Straße soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1  BauGB der Bebauungsplan MAR628 „Wohnbebauung Marbacher Höhe“ aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Entwurf zum Bebauungsplan umgrenzt. 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-      Ãœberplanung eines bislang gewerblich genutzten Grundstücks

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines gestalterisch 
  hochwertigen Wohngebietes entsprechend des städtebaulichen und architektonischen
  Gestaltungshandbuches

-      Zulässigkeit von einzelstehenden Einfamilienhäusern (Einzelhäuser) in ein- bis
  zweigeschossiger Bauweise

-      Festsetzung von Erschließungsanlagen und Umweltschutzmaßnahmen

 

03

Der Entwurf des Bebauungsplanes MAR628 "Wohnbebauung Marbacher Höhe" in seiner Fassung vom 12.11.2013 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

04

Der Entwurf des Bebauungsplanes MAR628 "Wohnbebauung Marbacher Höhe" dessen Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (Anlage 12) sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

05

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen.

 

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen erforderlichen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

 

(Redaktioneller Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 2 a - c beigefügt.)