Beschluss

01

Der Stadtrat beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; das Abwägungsergebnis mit Begründung (Anlage 4) ist Bestandteil des Beschlusses.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Einreichern von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das Abwägungsergebnis mitzuteilen.

 

02

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 83 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) und § 19 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und  2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), beschließt der Stadtrat Erfurt den Bebauungsplan BIN553 "Straßenquerverbindung Binderslebener Landstraße-Gothaer Straße (B7)" bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 2) mit den textlichen Festsetzungen in seiner Fassung vom 12.08.2013, als Satzung.

 

03

Die Begründung (Anlage 3) zum Bebauungsplan BIN553 "Straßenquerverbindung Binderslebener Landstraße-Gothaer Straße (B7)" wird gebilligt.

 

04

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Satzung ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO frühestens nach Ablauf eines Monats ortsüblich bekanntzumachen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet.

Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

05

Zum Schutz der in Anlage 3.1 markierten Gebäude wird die Landeshauptstadt Erfurt passive Lärmschutzmaßnahmen entsprechend Hinweis 1.1. im Bebauungsplan BIN553 „Straßenverbindung Binderslebener Landstraße - Gothaer Straße (B7)“ finanzieren.

 

Unter Zugrundelegung der verkehrsrechtlichen Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf dem Teilabschnitt zwischen der Anbindung der Straße "Am Tennisplatz" und dem Gebäude Binderslebener Landstraße Nr. 112, sind durch die Landeshauptstadt Erfurt passiven Lärmschutzmaßnahmen im derzeit geschätzten Umfang von ca. 150.000 € zu finanzieren.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt,

·          durch gutachterliche Untersuchung der anspruchsberechtigten Gebäude  die zu erwartenden Kosten und die künftigen Haushaltsansätze entsprechend der vorgesehenen Maßnahmen zu präzisieren

·          und in geeigneter Weise sicherzustellen, dass  die Finanzierung fällig werdender Ansprüche gewährleistet ist.

 

Hinweis:

Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 4 a - d beigefügt.