Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 7, Enthaltungen: 7, Befangen: 0

 

01

Der Stadtrat beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; das Abwägungsergebnis mit Begründung (Anlage 4) ist Bestandteil des Beschlusses.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Einreichern von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das Abwägungsergebnis mitzuteilen.

 

02

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 83 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) und § 19 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und  2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), beschließt der Stadtrat Erfurt den Bebauungsplan, LOV635 "Multifunktionsarena" bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 2) mit den textlichen Festsetzungen in seiner Fassung vom 24.06.2013, als Satzung.

 

03

Die Begründung (Anlage 3) zum Bebauungsplan LOV635 "Multifunktionsarena" wird gebilligt.

 

04

Der Oberbürgermeister wird beauftragt. den Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Satzung ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO frühestens nach Ablauf eines Monats ortsüblich bekanntzumachen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet.

Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

05

Die Stadt Erfurt verpflichtet den künftigen Betreiber der Multifunktionsarena und bis zur Übertragung der Betreibung der Multifunktionsarena an diesen sich selbst, die für die Sicherung der Erschließung der Multifunktionsarena notwendigen Maßnahmen, die nicht durch Festsetzung im Bebauungsplan regelbar sind und die Finanzierung dieser wie folgt zu sichern:

 

(1)    Die Verpflichtung der ÖPNV-Bestellung von Stadtbahnen und Bussen der EVAG im erforderlichen Umfang und die Verpflichtung Eintrittskarten als ein Kombiticket zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV vor und nach der Veranstaltung anzubieten entsprechend der Anlage 6.1 vertraglich mit der EVAG zu sichern.

 

(2)    Die Verpflichtung entsprechend Anlage 6.2 das Anwohnerschutzkonzept umzusetzen.

 

(3)    Die Verpflichtung entsprechend Anlage 6.3 mit Dritten, die private Eigentümer von großen Stellplatzanlagen in unmittelbarer Nähe von Haltestellen des ÖPNV sind, Absprachen und vertragliche Regelungen zu vereinbaren zur Nutzung der privaten Parkplätze als P+R - Plätze bei Veranstaltungen der Multifunktionsarena mit mehr als 10.000 Besuchern.

 

Die sich aus Anlage 6.1 bis 6.3 ergebenen Kosten werden bis zur Übertragung der Betreibung der Multifunktionsarena, spätestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages für  die Multifunktionsarena, in den städtischen Haushalt eingestellt.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die in den Anlagen 6.1 -  6.3 vereinbarten Grundsätze und Absichtserklärungen  spätestens bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages für die Multifunktionsarena durch justiziable Verträge mit den benannten Dritten zu untersetzen.

 

 

 

Hinweis:

Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 7 a - d beigefügt.