Sitzung: 03.07.2013 StR/019/2013
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 7, Enthaltungen: 7, Befangen: 0
Vorlage: 1611/12
01
Der Stadtrat beschließt die Abwägung zu den
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; das Abwägungsergebnis mit
Begründung (Anlage 4) ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den
Einreichern von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das
Abwägungsergebnis mitzuteilen.
02
Gemäß
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m.
§ 83 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) und
§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO), beschließt
der Stadtrat Erfurt den Bebauungsplan, LOV635 "Multifunktionsarena"
bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 2) mit den textlichen Festsetzungen in
seiner Fassung vom 24.06.2013, als Satzung.
03
Die Begründung (Anlage 3) zum Bebauungsplan
LOV635 "Multifunktionsarena" wird gebilligt.
04
Der Oberbürgermeister wird beauftragt. den
Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Satzung ist gemäß § 21 Abs. 3
Satz 2 ThürKO frühestens nach Ablauf eines Monats ortsüblich
bekanntzumachen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht
beanstandet.
Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der
Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
05
Die Stadt Erfurt verpflichtet
den künftigen Betreiber der Multifunktionsarena und bis zur Übertragung der
Betreibung der Multifunktionsarena an diesen sich selbst, die für die Sicherung
der Erschließung der Multifunktionsarena notwendigen Maßnahmen, die nicht durch
Festsetzung im Bebauungsplan regelbar sind und die Finanzierung dieser wie
folgt zu sichern:
(1)
Die
Verpflichtung der ÖPNV-Bestellung von Stadtbahnen und Bussen der EVAG im
erforderlichen Umfang und die Verpflichtung Eintrittskarten als ein Kombiticket
zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV vor und nach der Veranstaltung anzubieten
entsprechend der Anlage 6.1 vertraglich mit der EVAG zu sichern.
(2)
Die
Verpflichtung entsprechend Anlage 6.2 das Anwohnerschutzkonzept umzusetzen.
(3)
Die
Verpflichtung entsprechend Anlage 6.3 mit Dritten, die private Eigentümer von
großen Stellplatzanlagen in unmittelbarer Nähe von Haltestellen des ÖPNV sind,
Absprachen und vertragliche Regelungen zu vereinbaren zur Nutzung der privaten
Parkplätze als P+R - Plätze bei Veranstaltungen der Multifunktionsarena mit
mehr als 10.000 Besuchern.
Die sich aus Anlage 6.1 bis
6.3 ergebenen Kosten werden bis zur Ãœbertragung der Betreibung der
Multifunktionsarena, spätestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages
für die Multifunktionsarena, in den
städtischen Haushalt eingestellt.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die in den Anlagen 6.1 - 6.3 vereinbarten Grundsätze und Absichtserklärungen spätestens bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages für die Multifunktionsarena durch justiziable Verträge mit den benannten Dritten zu untersetzen.
Hinweis:
Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 7 a - d beigefügt.