Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

01

Der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Erfurt beschließt folgende Förderrichtlinien (Anlage 1)

 

1.      Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt für den Bereich der Jugendhilfe – Einzelmaßnahmen – FRLJHEF-EM,

2.      Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt für den Bereich der Jugendhilfe – Internationale Jugendarbeit  – FRLJHEF-IJA,

3.      Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt für den Bereich der Jugendhilfe – Projekte, Dienste und Einrichtungen – FRLJHEF-P,

4.      Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt für den Bereich der Jugendhilfe – Investive Förderung – FRLJHEF-I.

 

02

Mit Ablauf des 31.12.2013 treten folgende Bestimmungen und Förderrichtlinien außer Kraft:

 

§  FRL Teil A – Allgemeine Bestimmungen zur Förderung der Jugendhilfe (ABestJH)

§  FRL B 1– Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugend­sozial­arbeit und der ambulanten erzieherischen Hilfen

§  FRL B 2 –  Richtlinie zur Förderung der internationalen Jugendarbeit

§  FRL B 3 – Richtlinie zur Förderung der Erziehung in der Familie

§  FRL B 4 – Richtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kita)

§  FRL B 5 – Richtlinie zur Förderung der Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen

§  FRL B 6 – Richtlinie zur Förderung der Mitarbeiterfortbildung

§  FRL B 7 – Richtlinie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe.

 

 

03

Die pauschale Förderung von Verwaltungs-, Sach- und Maßnahmekosten entsprechend Ziffer 5.7.2 der Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt für den Bereich der Jugendhilfe – Projekte, Dienste und Einrichtungen – FRLJHEF-P für das Haushaltsjahr 2014 wird wie folgt festgelegt:

 

  • Jugendhäuser                                                  23 %
  • Außerschulische Jugendbildung                        10 %
  • Jugendsozialarbeit                                           10 %

 

In den sonstigen Leistungsbereichen erfolgt die Förderung der einzelnen Projekte auf der Basis des Jahres 2013.

 

Für die Jugendverbandsarbeit ergibt sich die Planungssumme der Budgetierung der Miet-, Verwaltungs-, Sach- und Maßnahmekosten aus dem aktuellen Kinder- und Jugendförderplan.

 

04

Für das Budgetierungsverfahren der Jugendverbände im Jahr 2014 gilt folgendes Verfahren:

 

§  Bis zum 01.09.2013 erarbeiten die Jugendverbände in Verantwortung des Stadtjugendrings einen Verteilungsvorschlag für die Miet-, Verwaltungs-, Sach- und Maßnahmekosten.

§  Im Rahmen des Verteilungsvorschlages werden auch die Jugendverbände berücksichtigt, die keine Personalkostenförderung erhalten.

§  Nach der Genehmigung des Verteilungsvorschlages durch die Verwaltung des Jugendamtes bis spätestens 15.09.2013 erfolgt die Antragstellung der einzelnen Jugendverbände für das Folgejahr bis zum 30.09.2013.

 

05

Bis zum I. Quartal 2015 legt die Verwaltung des Jugendamtes dem Jugendhilfeausschuss einen Bericht zur Umsetzung und Anwendbarkeit der Förderrichtlinien vor.

 

06

Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, die Träger der freien Jugendhilfe unverzüglich über die neuen Förderrichtlinien zu informieren.

 

Hinweis:

Die Anlagen sind der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.