Sitzung: 12.06.2013 StR/009/2013
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0336/13
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 19.12.2012 für das
Vorhaben "Wohnen im Graphischen Viertel" wird gemäß § 12
Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet
werden.
02
Für das Antragsgrundstück
Gemarkung Erfurt, Flur 127, Flurstück 5 soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan
ALT646 "Wohnquartier Graphisches Viertel" aufgestellt werden. Der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verläuft entlang der
Flurstücksgrenzen des o.g. Flurstücks.
Mit dem Bebauungsplan werden
folgende Planungsziele angestrebt:
- Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine attraktive innenstadtnahe
Wohnanlage mit Tiefgarage
- Weitestgehender
Erhalt der Bestandsgebäude, insbesondere der denkmalgeschützten Bürgerhäuser
Johannesstraße 162/163 sowie des ehemaligen Druckereigebäudes Johannesstraße
160
Mit
dem Bebauungsplan sollen die Erhaltungs- und Sanierungsziele des
Sanierungsgebietes "Altstadt" EFM003 gebietsbezogen konkretisiert werden.
03
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
04
Der Einleitungs- und
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
05
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den
erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens
abzuschließen.
06
Das Vorhabenkonzept in seiner
Fassung von Januar 2013 (Anlage 2) wird in seinen Grundzügen als Vorentwurf
gebilligt.
Die denkmalrechtlichen Anforderungen sind im
weiteren Planverfahren zu prüfen.
07
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch
öffentliche Auslegung des Vorhabenkonzeptes durchzuführen.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt
werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
08
Zeitpunkt, Ort und Dauer der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Hinweis:
Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift 3 a-b beigefügt.