Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 19.12.2012 für das Vorhaben "Wohnen im Graphischen Viertel" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für das Antragsgrundstück Gemarkung Erfurt, Flur 127, Flurstück 5 soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1  BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT646 "Wohnquartier Graphisches Viertel" aufgestellt werden. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verläuft entlang der Flurstücksgrenzen des o.g. Flurstücks.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-    Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine attraktive innenstadtnahe Wohnanlage mit Tiefgarage

-    Weitestgehender Erhalt der Bestandsgebäude, insbesondere der denkmalgeschützten Bürgerhäuser Johannesstraße 162/163 sowie des ehemaligen Druckereigebäudes Johannesstraße 160

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die Erhaltungs- und Sanierungsziele des Sanierungsgebietes "Altstadt" EFM003 gebietsbezogen konkretisiert werden.

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

04

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

05

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

06

Das Vorhabenkonzept in seiner Fassung von Januar 2013 (Anlage 2) wird in seinen Grundzügen als Vorentwurf gebilligt.

Die denkmalrechtlichen Anforderungen sind im weiteren Planverfahren zu prüfen.

 

07

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist durch öffentliche Auslegung des Vorhabenkonzeptes durchzuführen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

08

Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

 

Hinweis:

Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift 3 a-b beigefügt.