Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

01

Für den Bereich der Waldorfschule in Bischleben - Stedten soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan BIS650 "Waldorfschule" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke der Gemarkung Bischleben - Stedten, Flur 7, Flurstücke 153/5; 153/22; 153/12 sowie teilweise 153/11 und wird durch nachfolgende Flurstücke in der Gemarkung Bischleben begrenzt:

 

im Norden:          durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 153/22 und 153/12, 

 

im Osten:             durch die östliche Grenze des Flurstückes 153/12 entlang mit einem Abstand von ca. 8,2m zur nördlichen Grenze des Flurstückes 153/11, ca. 50m in westliche Richtung parallel zur nördlichen Grenze des Flurstückes 153/11, entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 153/11 bis in Höhe eines Abstandes von ca. 5m zur nördlichen Grenze des Flurstückes 153/5, parallel zur nördlichen Grenze des Flurstückes 153/5 bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 132 (Geratalstraße), etwa 14m in südliche Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 132 (Geratalstraße),

 

im Süden:            durch eine ca. 15,5m Linie, die in einem Abstand von ca. 8m parallel zur nördlichen Grenze des Flurstückes 5 bis zur nördlichen Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstückes 6/2 verläuft, ca. 5m in nördliche Richtung und ca. 17m in westliche Richtung bis zur östlichen Kante des Schulgebäudes, entlang der östlichen, nördlichen und westlichen Kante des Schulgebäudes, entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 153/5 und 153/22,

 

im Westen:         durch die Westgrenze des Flurstückes 153/22.

 

Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches umgrenzt. 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der Waldorfschule am Standort

-     Revitalisierung einer teilweise brachgefallenen innerörtlichen Fläche durch bodenordnerische, städtebauliche und funktionelle Neuordnung, eine maßvolle bauliche Verdichtung sowie Entsiegelung von Flächen.

-     Aufwertung des nördlichen Ortsrandes des Ortsteils Bischleben, Erhaltung und Entwicklung eines Grünzuges.

 

 

02

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

03

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

04

Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

05

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, durch Erschließungsverträge und sonstige städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB sicherzustellen, dass die Übernahme der Planungskosten, der Kosten erforderlicher Gutachten und die Erschließungskosten von der Freien Waldorfschule Erfurt e.V. übernommen werden.

 

 

Hinweis:

Die Anlage des Beschlusses (Übersichtsskizze) ist der Niederschrift als Anlage 8 beigefügt.