Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 07.01.2013, für das Vorhaben „An der Martinikirche“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich in Ilversgehofen, südlich der Tiergartenstraße, westlich der Hans-Sailer-Straße und östlich der schmalen Gera soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a  Abs. 1 S. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ILV574 „An der Martinikirche“ aufgestellt werden.

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-         Schaffung der planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Errichtung einer Wohnsiedlung mit einer straßenbegleitenden Bebauung und einer Bebauung im Grundstücks-/Blockinnenbereich

-         planungsrechtliche Umsetzung des Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen

-         Sicherung der Erschließung

-         Sicherung eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils

-        Bewältigung möglicher Konflikte hinsichtlich Immissions- und Artenschutz

-        Sicherung gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume

-        Sicherung einer Nord-Süd-Durchwegung an der Schmalen Gera

 

03

Der Vorhabenplan (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) in der Fassung vom 07.01.2013 werden als Grundlage des  Bebauungsplanes ILV574 "An der Martinikirche" unter Maßgabe der  vorgenannten im Weiteren zu beachtenden Planungsziele grundsätzlich gebilligt.

 

04

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

05

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

 

Hinweis:

Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 5 a - c beigefügt.