Sitzung: 24.04.2013 StR/007/2013
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0009/13
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 07.01.2013, für
das Vorhaben „An der Martinikirche“ wird gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in
der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.
02
Für
den Bereich in Ilversgehofen, südlich der Tiergartenstraße, westlich der
Hans-Sailer-Straße und östlich der schmalen Gera soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 13a Abs. 1 S. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan
ILV574 „An der Martinikirche“ aufgestellt
werden.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Errichtung einer Wohnsiedlung mit
einer straßenbegleitenden Bebauung und einer Bebauung im
Grundstücks-/Blockinnenbereich
-
planungsrechtliche
Umsetzung des Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen
-
Sicherung
der Erschließung
-
Sicherung
eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils
-
Bewältigung
möglicher Konflikte hinsichtlich Immissions- und Artenschutz
-
Sicherung
gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume
-
Sicherung
einer Nord-Süd-Durchwegung an der Schmalen Gera
03
Der Vorhabenplan (Anlage 2) und die
Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) in der Fassung vom 07.01.2013 werden als
Grundlage des Bebauungsplanes ILV574
"An der Martinikirche" unter Maßgabe der vorgenannten im Weiteren zu beachtenden
Planungsziele grundsätzlich gebilligt.
04
Der
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13
Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB verzichtet.
05
Der Einleitungs- und
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer
bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
Hinweis:
Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlage 5 a - c beigefügt.