Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

01

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALT624 "Neuerbe / Meyfartstraße" (Drucksachen-Nr. 0978/12) vom 19.07.2012 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 15 am 03.08.2012 wird aufgehoben.

 

02

Für den Bereich in Erfurt-Mitte, nördlich der Meyfartstraße und östlich der Straße Neuerbe soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1  BauGB der Bebauungsplan ALT624  „Neuerbe / Meyfartstraße" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

 

 im Norden:         Gemarkung Erfurt - Flur 128

                                nördliche Flurstücksgrenze der Teilfläche des Flurstücks 196, nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 133/2, nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/6 in geradliniger Verbindung zum westlichen Grenzpunkt der Flurstücke 141-142-193/1

 

 im Osten:            Gemarkung Erfurt - Flur 128

                                östliche Flurstücksgrenze der Teilfläche des Flurstücks 196, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/6, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4

 

 im Süden:           Gemarkung Erfurt - Flur 128

                                südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4

 

 im Westen:        Gemarkung Erfurt - Flur 128

                                                               westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/3, Teilfläche des Flurstücks 196

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-           Reaktivierung und geordnete städtebauliche Entwicklung einer innerstädtischen Brachfläche

-           Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Wohngebietes für gehobene Ansprüche an die architektonische und städtebauliche Gestaltung

-           Aufwertung des öffentlichen Raums durch Schaffung von Parkplätzen nebst Straßenbaumbepflanzung und Anlage eines Gehweges auf der Ostseite der Straße Neuerbe

-           Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer vier- bis maximal fünfgeschossigen Wohnbebauung entlang der Straße Neuerbe

-           Schließung der Baulücke an der Meyfartstraße und Aufnahme der vorhandenen Bauflucht

-           Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer mindestens vier bis maximal fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshausbebauung an der Meyfartstraße

-           Schaffung attraktiver durchgrünter Freiflächen im Quartiersinneren zur Gründerzeitbebauung am Schmidtstedter Ufer

-           Sicherung notwendiger Flächen für den ruhenden Verkehr unter Berücksichtigung der Anforderungen aus dem Umfeld

 

03

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und Â§ 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

04

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

05

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ALT624 wird eine Umlegung gemäß § 46 BauGB angeordnet.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen erforderlichen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

 

Hinweis:

Die Anlage des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 4 beigefügt.