Sitzung: 10.07.2012 StU/006/2012
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1340/12
Beschluss
Der Nachtrag zur Stellungnahme der Stadt Erfurt zur
Planfeststellung für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Leipziger Straße
km 66,250 der Strecke Sangerhausen - Erfurt (Hbf.) wird bestätigt.
Ergänzung in der städtischen Stellungnahme:
Zur Stellungnahme der Stadt Erfurt zur Planfeststellung für die
Erneuerung der Eisenbahnüberführung Leipziger Straße km 66,250 der Strecke
Sangerhausen - Erfurt (Hbf.) ergeht folgender Nachtrag:
1. Vermeidung nachhaltiger Störungen der kommunalen Planungshoheit
Von Seiten der Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der Abwägung
sicherzustellen, dass die von der Stadt Erfurt in Betracht gezogenen
städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht nachhaltig gestört werden. In der
Stadt Erfurt besteht eine anhaltende Nachfrage nach Wohnungsraum, sodass
konkrete Planungsabsichten bestehen, im Umfeld der von der Planfeststellung
betroffenen Strecken Wohnbaugebiete zu etablieren. Auf Grund des
vorhabenbedingten erheblichen Lärmanstiegs scheiden die in einem Korridor von
ca. 200 m zu den Gleisanlagen befindlichen Flächen für eine Wohnnutzung aus,
weshalb wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer frei gestaltbaren
kommunalen Planung entzogen werden. Unter diesen Gesichtspunkten sind
Vorkehrungen für einen angemessenen aktiven Schallschutz umzusetzen.
2. Methodik zur Ermittlung der Erhöhung der Beurteilungspegel
Ein erheblicher baulicher Eingriff löst Schutzansprüche der
Lärmbetroffenen aus, falls eine Erhöhung der Beurteilungspegel gem. § 1 Abs.2
Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV bzw. § 1 Abs.2 Satz 2 der 16. BImSchV eintritt.
Bei der Prüfung des Sachverhaltes einer wesentlichen Änderung sind für die
Bauzustände vor und nach dem Umbau jeweils die Prognoseverkehrsmengen
anzusetzen und hierauf aufbauend die resultierenden Beurteilungspegel zu
ermitteln und zu vergleichen.
In der schalltechnischen Detailuntersuchung (vgl. Anlage 8,
Bericht VL 6819-5 vom 15.11.2011 der Planunterlagen) erfolgt für den
Prognosehorizont 2025 keine Unterscheidung zwischen dem Prognose-Nullfall
(Zustand vor dem erheblichen baulichen Eingriff) und dem Prognose-Planfall
(Zustand nach Umsetzung), d.h. für den Nullfall und den Planfall werden jeweils
exakt die gleichen Zugzahlen angesetzt.
Angesichts des Sachverhalts, wonach in den letzten 20 Jahren
nachts durchschnittlich 1 bis 2 Güterverkehrszüge die Strecke 6300 / 6301 im
regulären Betrieb befahren haben, ist eine Anzahl von 20 Güterzügen für den
Prognose-Nullfall völlig unrealistisch. Der Prognose-Nullfall muss bei
realistischer Betrachtung - wie bereits in der Stellungnahme von 14.06.2012
gefordert - am regulären Betrieb und damit am Ist-Zustand ausgerichtet werden.
Zwischen dem baulichen Eingriff und der Erhöhung des
Verkehrsaufkommens auf 20 Güterzüge in der Nacht besteht offenkundig ein
Kausalzusammenhang. Im Zuge des Bauvorhabens wird der bestehende Verkehrsweg
leistungssteigernd ausgebaut, sodass eine grundlegende Änderung des Charakters
des Schienenweges erfolgt. Die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden
Lärmsteigerungen sind daher auf Grundlage gesonderter Prognosen für den
Nullfall und den Planfall bei der Ermittlung der Erhöhung der Beurteilungspegel
zu berücksichtigen.
3. Festlegung des Untersuchungsbereichs
Die schalltechnischen Untersuchungen einschließlich die Feststellung der Erhöhungen der Beurteilungspegel beschränken sich auf eine Länge von 150 m vor und hinter der Eisenbahnüberführung Leipziger Straße. Dieser Einwirkungsbereich ist allein schon deshalb viel zu klein gewählt, da auf einem derartig kurzen Abschnitt des Schienenweges gar kein Güterverkehrszug mit einer Länge von 740 m fahren kann. Grundsätzlich ist als Betrachtungsrahmen der gesamte leistungssteigernd ausgebaute Verkehrsweg einzubeziehen. Im Stadtgebiet Erfurt betrifft dies insbesondere die Tiroler Siedlung, die Salinesiedlung, die Sulzer Siedlung und Stotternheim.