Sitzung: 27.06.2012 StR/009/2012
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0731/12
01
Der Stadtrat beschließt die Abwägung zu den
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; das Abwägungsergebnis mit
Begründung (Anlage 4a) ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den
Einreichern von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das
Abwägungsergebnis mitzuteilen.
02
Gemäß
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) i.V.m.
§ 83 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) i.d.F. vom
16.03.2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2011
(GVBl. S. 85) und § 19 Abs. 1 Satz 1, §
2 Abs. 1 und 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 28.01.2003
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531, 532), beschließt der Stadtrat Erfurt den Bebauungsplan
der Innenentwicklung, gemäß § 13a BauGB, BRV603 "Wohnbebauung
Barbarossahof", bestehend aus der Planzeichnung (M 1:500) mit den
textlichen Festsetzungen (Anlage 2) in seiner Fassung vom 11.05.2012, als
Satzung.
03
Die Begründung (Anlage 3) zum Bebauungsplan
BRV603 "Wohnbebauung Barbarossahof" wird gebilligt.
04
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den
Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Satzung ist gemäß § 21 Abs. 3
Satz 2 ThürKO frühestens nach Ablauf eines Monats ortsüblich
bekanntzumachen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht
beanstandet.
Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Hinweis:
Die Anlagen des Beschlusses liegen der Niederschrift als Anlage 7 bei.